Hildesheim (jaz). Zwar tauen Schnee und Eis auf Straßen und Gehwegen gerade unaufhaltsam. Doch noch immer sorgt die Frage für Aufregung, wer eigentlich in Nebenstraßen für die Räumung der Fahrbahn verantwortlich ist. Die Stadtverwaltung bleibt dabei: Anlieger müssen Schnee und Eis bis zur Straßenmitte räumen. „Grundsätzlich ist erstmal jeder Grundstückseigentümer zur Räumung der Geh- und Radwege sowie der Fahrbahn bis zur Straßenmitte verantwortlich.“ Das betonte der städtische Fachbereichsleiter Zentrale Werkstätten, Heinz Habenicht, gegenüber dieser Zeitung vor einigen Tagen. Es gebe jedoch Ausnahmen, die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Stadt festgelegt seien. Diese Straßen würden vom städtischen Winterdienst geräumt. Habenichts Erläuterungen haben unter anderem den Hildesheimer Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Korn stutzig gemacht. Er versteht die Straßenreinigungssatzung anders als die Verwaltung. „Die Schnee- und Eisräumungspflicht des Anwohners bezieht sich ausschließlich auf gemeinsame Geh- und Radwege und nicht, wie von den Stadtoberen behauptet wird, auf die Fahrbahnen“, meint Korn. Habenicht bleibt hingegen bei seiner Auslegung der Satzung: „Nach unserer Rechtsmeinung sind eindeutig die Eigentümer in der Pflicht – und zwar seit mittlerweile 19 Jahren.“ Tatsächlich ist in der Satzung festgehalten, dass Grundstückseigentümer innerhalb geschlossener Ortschaften Schnee sowie Schnee- und Eisglätte lediglich auf Geh- und Radwegen beseitigen müssen. Für die Fahrbahn bis zur Mitte ist hingegen eine Reinigung vorgeschrieben. Doch was genau ist unter „Reinigung“ zu verstehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein weiteres Schriftstück: die Verordnung zur Straßenreinigung. „Man muss die Satzung in Verbindung mit der Verordnung sehen“, betont Stadtsprecher Horst Richter. In der Verordnung steht, dass die Reinigungspflicht neben der Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Gras, Laub, Papier, Schlamm und Unrat jeder Art auch Schnee und Eis umfasst. Darauf stützt sich die Stadt. „Reinigung bedeutet eben auch Winterdienst, und das bis zur Straßenmitte“, sagt Richter. Korn bringt jedoch auch das Niedersächsische Straßengesetz ins Spiel. Denn dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Räumpflicht nicht auf Anwohner abgewälzt werden darf, wenn sie „aus verkehrstechnischen Gründen nicht zumutbar ist“. „Ein solcher Fall wäre anzunehmen, wenn hier jedermann die Straße räumen muss“, meint Korn. „Und wohin soll der Bürger eigentlich die Schneemassen entsorgen?“ Probleme mit der Räumpflicht gibt es allerdings nicht nur in Nebenstraßen. Auch in der Innenstadt klagen weiterhin Bürger über schlecht geräumte Straßen und Fußwege. Am Sonnabend rutschte eine 64-jährige Hildesheimerin vor einem Geschäft in der Schuhstraße aus – auf einer Eisplatte. Sie zog sich ein Schädeltrauma zu. „Auf dem Fußweg gab es lediglich einen sehr schmalen geräumten Durchgang, längst nicht ausreichend“, meint der Ehemann der Verletzten. In der Fußgängerzone sind die Zentralen Werkstätten derweil dabei, mögliche Gefahren zu beseitigen. Mitarbeiter transportieren Schnee- und Eishaufen auf den Schützenplatz. „Gerade taut es und es bilden sich Wasserläufe“, erklärt Habenicht. „Beim nächsten Frost würden die zur gefährlichen Eisbahn – besonders in der abschüssigen Fußgängerzone.“ (Hildesheimer Allgemeine Zeitung, 20. Januar 2010)
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