Hildesheim - Es ist schon fünf Monate her, dass ein 33-Jähriger in seiner eigenen Wohnung Opfer eines schweren Raubs geworden ist – doch alle Ermittlungen liefen bisher ins Leere. Nun versucht die Polizei, durch die Veröffentlichung eines Phantombilds auf die Spur des Täters zu kommen.
Der Tatort des Raubs war die Augustastraße in der Hildesheimer Oststadt. Am 16. April dieses Jahres klingelte dort nach den Erkenntnissen der Polizei gegen 14.45 Uhr ein unbekannter Mann an der Wohnungstür des 33-Jährigen. Der öffnete die Tür und die Männer standen sich gegenüber. Daraufhin habe der Unbekannte sofort nach Bargeld gefragt – doch der Hildesheimer gab an, er habe keines zuhause. Beim Blick in die Wohnung des Hildesheimers fiel dem Besucher aber offenbar eine Spielekonsole in einem Zimmer ins Auge. Er fragte den 33-Jährigen danach und ging unaufgefordert in die Wohnung. In einem Zimmer soll der ungebetene Gast einen Schrank geöffnet haben und ein darin befindliches Messer sowie Bargeld an sich genommen haben. Daraufhin eskalierte die Situation, Täter und Opfer gingen aufeinander los und der Verdächtige soll mit dem Messer in Richtung des Oberkörpers des Opfers gestochen haben. Dabei soll er den 33-Jährigen an der Hand verletzt haben. Schließlich seien beide Männer zu Boden gegangen – dies habe das Opfer nutzen können, um zum Fenster zu laufen und nach Hilfe zu rufen, berichtet die Polizei. Daraufhin sei der Täter aus der Wohnung geflüchtet.
Tat aus „taktischen Gründen“ bisher nicht öffentlich geworden
Wie Polizeisprecherin Kristin Möller auf HAZ-Anfrage mitteilt, wird die Tat „aus ermittlungstaktischen Gründen“ erst jetzt öffentlich gemacht. Details können nicht genannt werden. Fest steht aber, dass es der Polizei bislang nicht gelungen ist, den Unbekannten zu identifizieren. Deswegen hoffen die Ermittlerinnen und Ermittler nun auf die Mithilfe der Bevölkerung und veröffentlichen ein Phantombild und eine detaillierte Beschreibung des Mannes.
Die Beschreibung des Täters
Das Opfer hat den Täter wie folgt beschrieben: Er soll zwischen 39 und 50 Jahre alt und 1,70 bis 1,80 Meter groß gewesen sein und eine pummelige Statur gehabt haben. Die Kopfform des Mannes beschrieb der 33-Jährige als „kanisterförmig“, die Haut war hell, die Haare blond und mittellang mit Strähnchen, Mittelscheitel und nicht ganz glatt. Zudem habe der Unbekannte einen weißblonden Bart gehabt, der leicht gräulich war – er habe „wie ein Wikinger“ gewirkt, heißt es. Die Augenbrauen seien dicker gewesen, die Augen groß und hell. Der Täter sprach hochdeutsch und trug zur Tatzeit eine blaue Jeans und eventuell eine grüne Jacke. Wer Hinweise zu dem Tatverdächtigen geben kann, möge sich unter der Telefonnummer 05121/ 939-115 bei der Polizei Hildesheim melden.
Viele Schritte für Phantombild-Veröffentlichung nötig
Damit ein Phantombild veröffentlicht werden kann, ist ein Beschluss nötig, den das Amtsgericht Hildesheim nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen hat. Einige Bürger haben regelmäßig den Eindruck, dass zwischen einer Tat und der Veröffentlichung von Bildern der mutmaßlichen Täter zu viel Zeit vergeht. Das liegt jedoch an den rechtlichen Bedingungen, an die sich die Ermittlerinnen und Ermittler zu halten haben. Ist ein möglicher Täter noch nicht von einem Gericht verurteilt, gilt er als Verdächtiger – und auch dieser genießt Persönlichkeitsrechte. Will die Polizei in diese eingreifen, indem sie etwa ein Phantombild oder beispielsweise Bilder aus einer Überwachungskamera veröffentlicht, muss sie zunächst alle anderen verfügbaren Ermittlungsansätze ausgeschöpft haben.
Erst, wenn die Beamten absolut nicht weiterkommen, können sie die Staatsanwaltschaft ins Boot holen und sie um grünes Licht für die Öffentlichkeitsfahndung bitten. Die Staatsanwaltschaft muss dann zunächst die bisherigen Ermittlungen der Polizei prüfen – kommt sie zum gleichen Ergebnis, beantragt sie beim zuständigen Gericht, die Veröffentlichung der Bilder zuzulassen. Nach einem entsprechenden Beschluss der Richter geht das Ganze über die Staatsanwaltschaft wieder zurück zur Polizei, die dann per Pressemitteilung das Bild an die Medien weitergibt. Ausnahmen gibt es bei besonders schwerwiegenden Straftaten und bei Gefahr im Verzug: Dann kann das Verfahren beschleunigt werden, die Polizei muss nicht alle denkbaren Ermittlungsansätze ausreizen und die Staatsanwaltschaft darf die Anordnung treffen, ohne das Gericht einschalten zu müssen. Dies scheint im aktuellen Fall aber nicht zuzutreffen.