Rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen zu sein – davor graut es vielen Menschen. Doch durch einen Unfall oder eine Krankheit kann man jederzeit in eine solche Situation geraten. Im Jahr 2015 erfüllten dem niedersächsischen Landesamt für Statistik zufolge 815 Personen in Heimen in Stadt und Landkreis Hildesheim die Kriterien für die Pflegestufe 3. Teilweise können Menschen in diesem Zustand nicht mehr über sich selbst entscheiden – zum Beispiel, weil sie dement sind oder unfähig, zu sprechen. In einer Patientenverfügung können Menschen im Voraus festlegen, wie Ärzte und Ärztinnen sie an ihrem Lebensende behandeln sollen. „Wer in jedem Fall weiter leben möchte, braucht keine Patientenverfügung“, sagt Professor Dr. Georg von Knobelsdorff, Chefarzt im St. Bernward Krankenhaus. Denn „in Deutschland sind Mediziner dazu angehalten, jeden Patienten am Leben zu erhalten“, wie Rechtsanwalt Arne Hartmann erklärt.
■ Was darf man in eine Patientenverfügung schreiben?
Eine Patientenverfügung muss laut von Knobelsdorff nicht ethisch nachvollziehbar sein. Man könne jeglichen Behandlungen und Therapien widersprechen. Allerdings sollte man sich über die Konsequenzen im Klaren sein: Je jünger eine Patientin oder ein Patient ist, desto höher seien die Heilungschancen, zum Beispiel bei einer Covid-Erkrankung. Wenn eine Person in ihrer Patientenverfügung aber einer zur Rettung nötigen Behandlungsmethode wie einer Beatmung widerspricht, werfe sie ihr Leben weg.
■ In welchem Alter sollte man sich damit auseinandersetzen?
Jede volljährige Person kann eine Patientenverfügung erstellen. „Die meisten Menschen machen es im Alter zwischen 50 und 60 Jahren“, sagt von Knobelsdorff. Hausarzt Dr. Gero Falkenstein rät, sich früher damit auseinanderzusetzen: „Die Patientenverfügung ist eine Richtlinie, an der sich Angehörige und Ärzte orientieren können.“
■ Worauf gilt es, zu achten?
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 besitzen Formulierungen wie „Ich lehne jegliche lebensverlängernde Maßnahmen ab“ keine Gültigkeit. Die Patientenverfügung sollte möglichst konkret sein, etwa so: „Bei einer Überlebenschance, die niedriger als fünf (oder zehn) Prozent ist, möchte ich maximal acht Wochen beatmet werden“ – gerade bei Intensivbehandlungen gilt von Knobelsdorff zufolge: Je präziser die Patientenverfügung formuliert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dem Willen des Patienten im Ernstfall auch entsprochen wird.
■ Wer kann beraten?
Hausärzte, Rechtsanwälte und Notare oder die Verbraucherzentrale können zu dem Thema informieren. Ein Beratungsgespräch dort ist zwar keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Dokuments, aber laut Rechtsanwalt Hartmann empfehlenswert. Institutionen, wie das Bundesjustizministerium, die Ärztekammer oder auch die Kirchen haben im Internet Beispiele veröffentlicht, wie eine Patientenverfügung aussehen kann.
■ Wie lange dauert es, bis die Patientenverfügung fertig ist?
Richtet man sich nach den Angeboten im Internet, kann man in ein bis zwei Stunden fertig sein, vermutet Falkenstein. Mit der eigenen Unterschrift erhält das Dokument Gültigkeit. Tritt ein in der Verfügung beschriebener Fall ein, müssen sich Ärztinnen und Ärzte nach den gewünschten Vorgaben richten. Hartmann rät, sich durch die Unterschrift eines Mediziners oder einer Medizinerin unter dem Dokument bestätigen zu lassen, dass man zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig war. Generell rät Falkenstein, sich mehr Zeit zu nehmen als eine Stunde und mit einer Vertrauensperson über die eigenen Wünsche zu sprechen. „Das können der Ehepartner, die Kinder oder ein guter Freund sein“, sagt er.
■ Warum sollte man zusätzlich eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellen?
Die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuers ist es, dafür zu sorgen, dass im Sinne des Patienten gehandelt wird, falls er sich in einer Situation befindet, die nicht genau der in der Verfügung beschriebenen entspricht. „Das ist fast immer der Fall“, sagt Falkenstein. „Man kann gar nicht alle Eventualitäten auf vier Seiten beschreiben.“ In Deutschland dürfen Angehörige ohne eine solche Vollmacht kaum entscheiden, wie ein Patient behandelt werden soll und müssen vor Gericht ziehen, wenn ihre Meinung nicht mit der der Ärzte übereinstimmt, sagt Hartmann. Allerdings sollteman die Person, die man als Bevollmächtigten festlegt oder als Betreuer vorschlägt, darüber informieren. „Mitunter kommt viel Arbeit auf die Person zu“, so Falkenstein. Hinzu kommt: Nur weil ein Mensch in einer Patientenverfügung als Bevollmächtigter oder Betreuer benannt ist, muss er diese Aufgabe nicht annehmen. Er kann sich weigern.
■ Die Patientenverfügung ist erstellt – aber wohin damit?
Falkenstein bietet so wie auch andere Hausärzte seinen Patienten an, das Dokument in der Praxis zu hinterlegen. Man kann es aber auch zu Hause aufbewahren. Dann sollte man andere darüber informieren, wo es liegt, damit es im Notfall gefunden wird. Personen wie der Betreuer sollten eine Kopie erhalten. Zudem ist eine Notiz im Portemonnaie sinnvoll. Von Knobelsdorff rät außerdem, die Verfügung vor eine Operation mitzubringen.
■ Und wenn man seine Meinung ändert?
Man kann jederzeit eine neue Patientenverfügung verfassen oder Änderungen vornehmen. Es ist sinnvoll, alle paar Jahre zu überprüfen, ob man noch genauso denkt. Jedoch behält das Dokument auch seine Gültigkeit, wenn man es nicht in regelmäßigen Abständen neu unterschreibt.
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