Auto-Zulieferer

Gericht hat über den Insolvenzantrag der Harsumer Firma Schlote entschieden – so geht es jetzt weiter

Harsum - Der Harsumer Automobil-Zulieferer Schlote hat einen Insolvenzantrag gestellt und möchte sich in Eigenverwaltung sanieren. Nun hat das Amtsgericht Hildesheim entschieden. Was das für den Betrieb und für die Anleihegläubiger heißt.

Die Schlote Holding GmbH aus Harsum darf die Sanierung in Eigenverwaltung angehen. Das hat das Amtsgericht Hildesheim entschieden. Foto: Chris Gossmann (Archiv)

Harsum - Das Amtsgericht Hildesheim hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Harsumer Firma Schlote Holding GmbH eröffnet – und zugleich dem Wunsch des Automobil-Zulieferers entsprochen, das Verfahren in Eigenverwaltung betreiben zu dürfen. Das ist sozusagen die mildeste Form des Insolvenzverfahrens. Die Schlote-Geschäftsführung behält die Entscheidungshoheit und bekommt in Person des auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts Manuel Sack von der Kanzlei Brinkmann & Partner lediglich einen Sachwalter an die Seite gestellt. Es wird aber kein vorläufiger Insolvenzverwalter benannt, der praktisch das Kommando übernimmt.

Insolvenzantrag statt „Starug“

Die Schlote Holding GmbH ist die Dachgesellschaft mehrerer Tochterfirmen in der Harsumer Unternehmensgruppe. Sie war 2019 auch Emittentin einer Anleihe über 25 Millionen Euro. Dass diese im vergangenen Jahr auch im zwischenzeitlich vereinbarten reduzierten Maß nicht zurückgezahlt werden konnte, führte zunächst dazu, dass die Schlote Holding ein sogenanntes Starug-Verfahren anstrengte, um sich unter Aufsicht des Restrukturierungsgerichts Hannover mit den Gläubigern auf einen Schuldenschnitt zu einigen.

Da dieses Verfahren nach Ansicht des zuständigen Gerichts nicht schnell genug zu einem Ergebnis führte, blieb als nächster Schritt nur ein Insolvenzantrag, um in einem Insolvenzverfahren doch noch einen Ausgleich mit den Gläubigern und eine Sanierung zu erreichen. Die Schlote-Führung beurteilte die Situation zwar anders als das Gericht, fügte sich aber.

Gläubiger dürfen hoffen

Für die Anleihegläubiger ändert sich durch den Wechsel vom Starug-Verfahren ins Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung rechtlich nichts, sagt Schlote-Finanzchef Michael Bormann. Eine Sichtweise, die die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) als Interessenvertreter der Inhaber von Schlote-Schuldverschreibungen bestätigt. „Die Position der Anleiheinhaber ist unverändert“, bestätigt SdK-Vorstandschef Daniel Bauer auf Anfrage der Redaktion. „Die Anleihe ist nicht nachrangig. Das ändert sich auch durch eine Insolvenz nicht.“

Nachrangig würde bedeuten, dass die Anleihegläubiger erst zum Zuge kommen, wenn alle anderen Gläubiger bedient sind – in so einem Fall würden die Betroffenen wohl ganz leer ausgehen. So aber dürfen sie weiter hoffen, zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzubekommen – im Rahmen der sogenannten Quote.

Holding als Dienstleister

SdK-Vorstand Bauer äußerte zudem die Befürchtung, dass die Situation um Schlote durch den Insolvenzantrag „nicht leichter“ werde, weil das Wort Insolvenz viele Gläubiger aufschrecken könne. Dazu gebe es im konkreten Fall aber keinen Grund, „da nur die Muttergesellschaft insolvent ist, die selbst operativ nicht tätig ist“, wie der SdK-Vorstandschef betont. „Daher dürfte die Situation nur wenig verändert sein gegenüber dem vorherigen Szenario.“

Die Schlote Holding GmbH, die den Insolvenzantrag gestellt hat, arbeitet sozusagen als Dienstleister für Tochtergesellschaften wie Schlote Technology, Schlote Wernigerode, Schlote Brandenburg und weitere Tochtergesellschaften. Die Holding GmbH arbeitet den Töchter unter anderem in den Bereichen Buchführung, Mahnwesen, Steuern, Vertrieb und Einkauf zu und soll dies ungeachtet des Insolvenzantrags auch weiterhin tun.

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