Kreis Hildesheim - Der Landkreis Hildesheim muss einem Mann aus Eritrea einen „Reiseausweis für Ausländer“ ausstellen – denn die Bedingungen, unter denen der Betroffene aus dem Afrikanischen Staat einen Pass seines Heimatlandes erlangen könnte, seien nicht zumutbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden und damit zugleich einen Schlussstrich unter einen mehr als zwei Jahre währenden Rechtsstreit gezogen, in dem drei Instanzen zu wechselnden Bewertungen kamen.
Der Eritreer genießt in Deutschland „subsidiären Schutz“. Das heißt grob, dass er zwar weder als Flüchtling noch als Asylbewerber anerkannt ist, ihm aber dennoch eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, weil ihm dort „ernsthafter Schaden“ drohen würde, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erläutert. So habe er Folter zu befürchten.
Zur Botschaft gehen?
Der Mann aus Eritrea hatte schon vor etwa drei Jahren beim Landkreis Hildesheim einen Reiseausweis für Ausländer beantragt, einen von der Bundesrepublik ausgestellten Passersatz, der Reisen auch in andere Länder ermöglicht. Die Ausländerbehörde des Landkreises lehnte die Ausstellung allerdings ab. Begründung: Der Mann könne in der Botschaft seines Heimatlandes einen eritreeischen Pass beantragen.
Dagegen klagte der Afrikaner und bekam im Mai 2020 vor dem Verwaltungsgericht Hannover Recht. Denn der Mann war nach eritreeischem Recht illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Und der Staat Eritrea knüpft die Ausstellung eines Reisepasses in solchen Fällen daran, dass der betroffene eine „Reue-Erklärung“ unterschreibt und damit zugleich einräumt, eine Straftat begangen zu haben. Wer das tut, „bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein, und erklärt, auch eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren“, heißt es in einer Erläuterung des Verwaltungsgerichts.
Problem „Reue-Erklärung“
Dessen Richterinnen und Richter setzten sich seinerzeit sehr intensiv mit der Lage in Eritrea und mit dem Umgang des Staates mit seinen Bürgern auseinander und kam zu dem Schluss, die Reue-Erklärung sei eben nicht zumutbar. Folglich müsse der Landkreis den gewünschten Ausweis ausstellen.
Das sah die Kreisverwaltung allerdings anders. Sie legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein – und bekam dort Recht. „Anders als Flüchtlingen ist es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar, sich bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes zu bemühen“, verfügten die Lüneburger Richter. Daran ändere auch die Reue-Erklärung, und die vom Staat Eritrea geforderte „Diaspora-Steuer“ von zwei Prozent des Einkommens nichts.
Das wollte wiederum der Kläger nicht hinnehmen und wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, die höchste Instanz für solche Rechtsfragen in Deutschland. Und das widersprach den Lüneburger Richtern und schloss sich stattdessen der Sichtweise des Verwaltungsgserichts Hannover an: „Einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer ,Reue-Erklärung’ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will“, heißt es zur Begründung.


