Kreis Hildesheim - Im Landkreis Hildesheim gelten von Montag an weitgehende Lockerungen, die auf einer dauerhaften Corona-Inzidenz unter 50 basieren. Nachdem am Montag die Corona-Inzidenz am fünften Werktag hintereinander unter 35 lag, treten schon am Mittwoch weitere Öffnungsschritte in Kraft. Überall, wo noch Testpflichten herrschen, gilt: Seit mindestens 14 Tagen doppelt Geimpfte sowie offiziell Genesene sind davon ausgenommen. Die große Übersicht:
Private Treffen
Ab Montag dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mit eingerechnet. Zudem dürfen sich bis zu zehn Kinder bis einschließlich 14 Jahren treffen,unabhängig davon, aus wie vielen haushalten sie kommen. Das ist unter dem Namen „Kindergeburtstagsregel“ bekannt, gilt aber nicht nur für Geburtstage, sondern allgemein. Am Mittwoch ändert sich nichts weiter.
Private Feiern
Private Familienfeiern wie Hochzeiten, Konfirmationen oder Taufen sind am Montag und Dienstag in Gastronomiebetrieben nur draußen mit bis zu 50 Personen zulässig. Ab Mittwoch sind drinnen wie draußen bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt.
Dabei gibt es noch eine Unsicherheit: Laut Mitteilung der Landesregierung müssen alle Gäste einen negativen Schnelltest, eine doppelte Impfung oder eine Genesung nachweisen. Nur Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind davon ausgenommen. In der eigentlichen Verordnung findet sich diese Passage aber nicht.
Die HAZ hat bei der Landesregierung nachgefragt und wird den Text aktualisieren.
Die Maske darf am Platz abgenommen werden. Bei den Zeremonien, auch bei Beerdigungen, gibt es keine Teilnehmerbeschränkung, es gilt aber das Abstandsgebot.
Für Feiern auf privatem Grund und Boden sowie in Vereinsheimen, Dorfgemeinschaftshäusern oder ähnlichen Einrichtungen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Im eigenen Garten dürfen also nicht 50 oder ab Mittwoch 100 Menschen zusammenkommen – auch wenn der Garten sehr groß ist.
Beerdigungen
Unverändert gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei der Trauerandacht und beim Gang zum Grab. Für die anschließende Zusammenkunft gelten die Regeln für private Feiern. Ab Mittwoch ist Gemeindegesang wieder erlaubt.
Schulen
Ab Montag Unterricht in vollen Klassen – außer, die einzelne Schule setzt es aus organisatorischen Gründen noch nicht um. Am Montag und Dienstag noch Mundschutz-Pflicht in Sekundarstufe I im Unterricht, ab Mittwoch nur noch in gekennzeichneten Bereichen der Schule. Die regelmäßigen Tests von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern bleiben bestehen.
Kitas
Keine strikte Trennung der Gruppen mehr, ab Mittwoch Wegfall der freiwilligen Testungen von Personal und Kindern möglich.
Kneipen, Cafés und Restaurants
Die Testpflicht in der Außengastronomie entfällt. Zudem dürfen Gastronomen auch ihre Innenbereiche öffnen. Zunächst darf dort nur die Hälfte der Plätze besetzt werden, ein negativer Test ist Pflicht. Ab Mittwoch dürfen alle Plätze besetzt werden, Kapazitätsbegrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben. Die Testpflicht fällt drinnen und draußen weg. Allerdings müssen Gäste weiterhin ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Diskotheken, Bars und Clubs
Dürfen ab Mittwoch mit 50 Prozent der Kapazität wieder öffnen. Zutritt nur mit negativem Testnachweis.
Einzelhandel
Testnachweis und Angabe der Kontaktdaten sind nicht mehr nötig. Am Montag und Dienstag gelten noch Zugangsbeschränkungen, je nach Größe des Marktes darf nur eine bestimmte Anzahl Personen hinein. Ab Mittwoch entfällt auch diese Vorgabe. Kapazitätsbegrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben. Die Maskenpflicht auf Supermarkt-Parkplätzen bleibt bestehen.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen drinnen sind ohne Sondergenehmigung mit maximal 100 Personen erlaubt. Am Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden. Ab Mittwoch sind 500 Gäste erlaubt.
Draußen sind Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen mit maximal 250 Besuchern erlaubt (am Platz darf die Maske abgenommen werden), ohne feste Sitzplätze mit höchstens 100 Teilnehmern. Die Besucher müssen jeweils einen Testnachweis vorlegen. Ab Mittwoch sind 500 Gäste erlaubt, ab 250 Besuchern ist ein negativer Test nötig.
In allen Fällen gilt: Auch größere Veranstaltungen sind möglich, bedürfen aber einer eigenen Genehmigung.
Zoos und Tierparks
Die Reduzierung der Besucherzahl ist ab sofort nicht mehr vorgeschrieben, Kapazitätsbegrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben. Anmeldungen und Datenerhebung sind nicht nötig. Damit kann auch das Hildesheimer Wildgatter wieder öffnen. Innenangebote von Zoos und Tierparks sind allerdings nur mit negativem Test zugänglich. In Gebäuden muss außerdem eine Maske getragen werden. Extra-Hinweis: Den Zoo Hannover können Jahreskarten-Besitzer ab sofort wieder ohne Termin besuchen. Wer ein Tageskarte kauft, muss weiterhin ein Zeitfenster für den Eintritt buchen.
Museen und Galerien
Die Testpflicht für diese Einrichtungen entfällt. Allerdings muss die Besucherzahl am Montag und Dienstag auf maximal 75 Prozent reduziert werden. Am Mittwoch entfällt diese amtliche Beschränkung. Kapazitätsbegrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben. Besucherinnen und Besucher müssen eine Maske tragen.
Freizeitparks
Montag und Dienstag: Die Besucherzahl ist auf maximal 75 Prozent der Kapazität zu begrenzen. Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Test nachweisen. In Gebäuden muss eine Maske getragen werden. Ab Mittwoch entfällt die Testpflicht im Kreis Hildesheim. Da diese bei einer Inzidenz unter 35 nicht mehr gilt, dürfte sie zum Beispiel im Rastiland nun wegfallen, da die Inzidenz im Kreis Hameln-Pyrmont schon länger unter 35 liegt. Eine amtliche Beschränkung der Besucherzahl gibt es nicht mehr, Kapazitätsbegrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben.
Schwimmbäder
Freibäder dürfen am Montag wieder öffnen, es gilt auch keine Testpflicht mehr. Hallenbäder dürfen am Mittwoch wieder öffnen. Es gibt dann weder Testpflicht noch amtliche Kapazitätsbeschränkungen. Begrenzungen können sich aber aus den Hygienekonzepten der Betreiber ergeben.
Saunen
Dürfen ab Mittwoch wieder öffnen.
Breitensport
Auch Erwachsene dürfen wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Am Montag und Dienstag gilt dafür noch eine Beschränkung auf maximal 30 Personen sowie die Vorgabe, dass alle Trainer und Betreuer sowie erwachsene Teilnehmer einen negativen Test nachweisen müssen. Ab Mittwoch entfallen alle diese Beschränkungen, dann gibt es keine Obergrenze und keine Testpflicht mehr. Das gilt auch für Fitnessstudios, in denen zudem Duschen und Ankleiden wieder geöffnet werden dürfen.
Musik
Bläser-Ensembles, Blasorchester und Chöre dürfen auch weiterhin nur in Kleingruppen von maximal vier Personen proben, die Beschränkung gilt nicht bei Proben unter freiem Himmel. An Musikschulen entfällt die Testpflicht für das Lehrpersonal.
Busreisen
Touristische Busreisen sind wieder erlaubt. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen während der gesamten Fahrt eine Maske tragen.
Hotels, Camping, Ferienhäuser
Bei der Anreise und zweimal wöchentlich müssen Gäste sich testen lassen. Das gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper. Am Montag und Dienstag gilt noch eine Kapazitätsbeschränkung auf 80 Prozent sowie eine Wiederbelegungssperre von einem Tag, ab Mittwoch entfallen diese beiden Regeln. Hoteleigene Schwimmbäder und Saunen dürfen für Gäste geöffnet werden.
Prostitution
Sexarbeiterinnen und -arbeiter dürfen weiterhin unabhängig von der Inzidenz ihre Dienste nicht anbieten.
In eigener Sache: In einer früheren Version hieß es, auch auf privatem Grund und Boden seien wieder große Familienfeiern möglich. Dies trifft nicht zu, die Höchstgrenzen von 50 (Montag und Dienstag) sowie 100 (ab Mittwoch) gelten nur für organisierte Feiern in geschlossenen Gesellschaften in Gastronomie-Betrieben.
