Kreis Hildesheim - Seit Samstag, 26. Juni, gelten aufgrund der dauerhaft niedrigen Inzidenz mildere Corona-Regeln. Die Vereinfachungen betreffen besonders private Kontakte, Veranstaltungen und Feiern. Leitmotiv ist, dass gerade in diesen Bereichen Masken- und Abstandspflichten entfallen, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Schnelltest, eine mindestens seit zwei Wochen bestehende doppelte Impfung oder eine Genesung nachweisen können.
Wenn im Folgenden die Testpflicht erwähnt ist, sind Geimpfte und Genesene stets davon ausgenommen. Auch für Kinder bis 14 Jahren gilt sie grundsätzlich nicht. Da Schülerinnen und Schüler ohnehin zweimal pro Woche getestet werden, ist diese Altersgruppe von den Vorgaben ausgenommen.
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Kontakte: Drinnen dürfen sich 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen, draußen 50. Dabei herrschen weder Abstandsregeln noch Maskenpflicht. Zugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt, können also zusätzlich dabei sein. Sind alle Beteiligten negativ getestet, gelten keine Höchstgrenzen für die Teilnehmerzahlen, weder drinnen noch draußen – ein wichtiger Hinweis für private Feiern. Bislang durften maximal zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten plus Kinder, Geimpfte und Genesene zusammenkommen.
Private Feiern: Familienfeier, Abitur-Jubiläumstreffen, Zusammenkunft nach einer Beerdigung oder ein anderer Anlass: Auch große Feiern sind fast ohne Beschränkungen wieder möglich. Dabei gilt für Feiern in Gastronomie-Betrieben, ob drinnen oder draußen, das gleiche wie bei den privaten Kontakten: Bei mehr als 25 Personen drinnen und mehr als 50 draußen herrscht Testpflicht – dafür gelten innerhalb der geschlossenen Gesellschaft keine Abstandsregeln und keine Maskenpflicht mehr – egal ob beim Tanzen oder einfach beim für Feiern charakteristischen „Unter die Leute mischen“.
Bislang waren maximal 100 Gäste erlaubt, die Abstandsregeln innerhalb dieser Gesellschaft galten noch, ebenso die Maskenpflicht abseits des eigenen Sitzplatzes. Geblieben ist allerdings die Pflicht der Gastronomen, die Kontaktdaten aller Gäste zu erheben – im Normalbetrieb ebenso wie bei geschlossenen Gesellschaften.
Für Feiern auf privatem Grund und Boden sowie in Vereinsheimen, Dorfgemeinschaftshäusern oder ähnlichen Einrichtungen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen – also 25 oder 50 Menschen (drinnen/draußen) beziehungsweise unbegrenzt, wenn alle getestet sind.
Veranstaltungen (etwa Sport): Ist ein negativer Test Bedingung für den Besuch, gelten drinnen wie draußen keinerlei Abstandsregeln und keine Maskenpflicht für die Gäste. Ohne Testpflicht dürfen bei mehr als 25 Besucherinnen und Besuchern drinnen sowie mehr als 50 draußen nicht alle Plätze besetzt werden. Lediglich die sogenannte Schachbrettbelegung mit einem Abstand von einem Meter ist erlaubt. In geschlossenen Räumen ist das nur mit einer Lüftungsanlage erlaubt. Eine Extra-Genehmigung ist – unabhängig von eventuellen Testpflichten und unabhängig davon, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet – nur dann nötig, wenn mehr als 1000 Besucher erwartet werden.
