Kampf gegen das Coronavirus

Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Niedersachsen

Kreis Hildesheim - Weniger Kontaktbeschränkungen, weniger 2G plus, keine Kontaktdaten mehr: Es gibt weiterhin Corona-Regeln ab Donnerstag, aber in vielen Bereichen deutlich weniger harte als zuvor.

Dieses Schild wird es wieder öfter geben: In vielen Bereichen werden Zutrittsbeschränkungen gelockert. Foto: dpa

Kreis Hildesheim - Von Donnerstag an greift eine neue Corona-Verordnung in Niedersachsen. Die bisherige „Winterruhe“ ist Geschichte, auch gibt es kein Warnstufen-System mehr. 2G plus gibt es als Vorgabe nur noch bei Großveranstaltungen, ansonsten 2G (geimpft oder genesen) und 3G (geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet). Auch die Kontaktdaten-Nachverfolgung ist keine Pflicht mehr.  Die Übersicht über die ab Donnerstag geltenden Regeln.

Kontaktbeschränkungen

Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Ungeimpfte dürfen sich wie bisher nur mit Personen ihres eigenen Haushalts sowie maximal zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Was heißt geimpft, was bedeutet genesen?

Als geimpft gelten alle, die mindestens zweimal geimpft sind, wobei die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss. Alle anderen gelten als ungeimpft. Als genesen gelten alle, deren positiver PCR-Test mindestens 28 und höchstens 90 Tage zurückliegt, unabhängig vom Impfstatus. Hier sind allerdings Änderungen zu erwarten. Bei Reisen in andere EU-Länder wird dort der 2G-Staus nur bis neun Monate nach der zweiten Impfung anerkannt.

Was gilt für Kontaktdaten?

In Restaurants und anderen Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen ist das Hinterlassen der Kontaktdaten nicht mehr Pflicht. Betreiber müssen aber QR-Codes zur Registrierung mit der Corona-Warn-App (nicht der Luca-App) anbieten.

Was gilt im Einzelhandel?

Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen. Allerdings herrscht in allen Einzelhandelsgeschäften, auch in Supermärkten, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Was gilt in der Gastronomie?

Drinnen wie draußen herrscht 2G. Am Platz darf die Maske abgenommen werden. In Kantinen, Mensen und auf Autobahn-Raststätten gilt 2G nicht.

Was gilt im Nahverkehr?

Dort herrscht unverändert 3G – weiterhin müssen alle Fahrgäste ab 14 Jahren FFP2-Masken tragen. Das gilt für die Fahrzeuge, aber auch für Haltestellen, Wartehallen und ähnliche Anlagen.

Was gilt bei Friseur, Kosmetik und Co?

Im Friseursalon und bei allen anderen körpernahen Dienstleistungen von der Physiotherapie über das Tattoo-Studio bis zur Fußpflege muss eine FFP2-Maske getragen werden. 3G gilt nicht mehr.

Was gilt in Schulen?

Unverändert: Schülerinnen und Schüler müssen sich täglich einem Schnelltest/Selbsttest unterziehen. Befreit sind nur Kinder und Jugendliche, die auch eine Booster-Impfung erhalten haben oder doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind.



Darüber hinaus müssen alle Schüler, Lehrer und weiteres Personal mindestens medizinische Masken tragen. Für ältere Schülerinnen und Schüler sowie das Personal empfiehlt das Kultusministerium eine FFP2-Maske. Corona-Fälle in einer Klasse ziehen keine Quarantäne für Mitschüler nach sich. In Grundschulen soll die Maskenpflicht im Unterricht in gut drei Wochen enden.

Und in Kitas?

Kinder ab drei Jahren müssen dreimal wöchentlich einen Corona-Selbsttest machen. Geht das partout nicht, darf ersatzweise eine Bezugsperson getestet werden („Umfeldtestung“). Corona-Fälle in einer Gruppe ziehen keine Quarantäne für andere Kinder nach sich.

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Was gilt beim Sport?

Hier gibt es deutliche Lockerungen. Auf Sportanlagen im Freien sowie in Sporthallen, Schwimmbädern, Kletterhallen und Fitnessstudios gilt nun 3G. Eine Unterscheidung zwischen Individual- und Mannschaftssport gibt es nicht mehr, ebenso keine Kapazitätsbeschränkung. Drinnen gilt aber: Wer gerade nicht aktiv ist, muss eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für Veranstaltungen?

Bei Veranstaltungen unter 50 Teilnehmern ist kein Hygienekonzept mehr nötig. Bei 500 bis 2000 Teilnehmern, egal ob drinnen oder draußen, gilt 2G. Besucherinnen und Besucher müssen also Impfung oder Genesung nachweisen. Werden Sitzplätze nach Schachbrett-Muster und mit mindestens einem Meter Abstand belegt, darf am Platz die Maske abgenommen werden, ansonsten herrscht FFP2-Pflicht. Bei Kindern von sechs bis 13 Jahren reicht eine Stoff- oder medizinische Maske, Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen.

Für Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmern ist in jedem eine Extra-Genehmigung nötig. In Innenräumen ist nur eine Auslastung von 60 Prozent der Kapazität erlaubt, maximal dürfen 6000 Besucher kommen. Für sie gilt 2G plus (geboostert oder geimpft oder genesen plus Negativtest). Draußen sind 75 Prozent Auslastung, maximal aber 25.000 Besucher erlaubt. Auch hier gilt 2G plus. Es herrscht durchgehend FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.

Was gilt in Kino und Theater?

Hier sowie in Museen, den Innenräumen und Freizeitparks und vergleichbaren Einrichtungen herrschen die gleichen Regeln wie bei Veranstaltungen von 500 bis 2000 Teilnehmern, also 2G und FFP2-Maske.

Was gilt für Messen?

Messen sind unter 3-G-Bedingungen wieder erlaubt.

Und in Discos, Clubs und Shisha-Bars?

Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars dürfen weiterhin nicht öffnen.



Was gilt in Hotels?

Hier gibt es Lockerungen: Es herrscht 2G unabhängig von der Auslastung. Für Geschäftsreisen sowie für Aufenthalte für Aus- und Fortbildung gilt hingegen 3G. Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.

Was gilt in Pflegeheimen?

Besucher müssen sich vorher anmelden und FFP2-Masken tragen. Zudem ist ein negativer Test nötig. Betreiber können zusätzliche Regeln aufstellen.

Was gilt bei Kundgebungen?

Ob angemeldet oder nicht – bei Versammlungen herrscht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle ab 14 Jahren.

Was gilt für Gottesdienste?

Für „religiöse Versammlungen“ gibt es keine staatlichen Vorgaben. Die Kirchengemeinden machen aber eigene Vorgaben. Wer einen Gottesdienst besuchen will, sollte sich vorher über die in der jeweiligen Kirche geltenden Regeln informieren.

Was gilt für Trauerfeiern?

Egal ob sie kirchlich sind oder nicht, gelten die gleichen Vorgaben wie für „religiöse Versammlungen“ und Gottesdienste. Für die Trauerfeier und den Gang zum Grab gibt es keine Beschränkungen der Teilnehmerzahl, allerdings herrscht ab 50 Teilnehmern 3G. Für anschließende Treffen in Restaurants oder Cafés gelten die Regeln für die Gastronomie.

Was gilt für Krankenhäuser?

Mindestens 3G. Die einzelnen Krankenhäuser legen ihre Besucherregeln selbst fest. Wer eine Klinik besuchen will, sollte sich vorab auf deren Internetseite über die aktuellen Vorgaben informieren.

Wer ist ausgenommen?

Weiterhin gelten alle 2G-plus- und 2-G-Regeln nicht für unter 18-Jährige sowie für Menschen mit Vorerkrankungen, die sich ärztlich bescheinigt nicht impfen lassen können. Letztere brauchen aber einen negativen Test. Kinder und Jugendliche müssen diesen nicht extra nachweisen. Ausnahme: Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten bereits ab 14 Jahren.

Gilt das alles in ganz Niedersachsen?

Die neuen Regeln gelten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten ungeachtet der lokalen Inzidenz. Ausnahme: Steigen die Inzidenz und die Zahl der Neuaufnahmen von Corona-Patienten in einem Landkreis so stark an, dass „eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist“, kann der betreffende Landkreis die Regeln der „Winterruhe“ wieder einführen.

Wie lange gilt das?

Am 4. März sollen weitere Lockerungen in vielen Bereichen in Kraft treten, am 19. März sollen Kontakt- und Kapazitätsbeschränkungen sowie G-Vorgaben fallen.

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