Kreis Hildesheim/Hannover - Das Land Niedersachsen hat für die Zeit vom 24. Dezember bis zum 15. Januar eine sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe beschlossen, um einer Ausbreitung des Coronavirus insbesondere auch durch die neue Omikron-Variante zu begegnen. Ursprünglich sollte diese Phase bis zum 2. Januar dauern, wird nun aber mit Blick auf Omikron um knapp zwei Wochen verlängert. Zudem sind bundesweite Verschärfungen ab dem 28. Dezember wahrscheinlich.
Sicher ist, dass von Heiligabend an in Niedersachsen für mindestens drei Wochen mindestens die Regeln der höchsten Warnstufe 3 gelten, auch wenn diese von den Krankenhausdaten und Inzidenzwerten her beileibe nicht erreicht ist. Die Übersicht.
Lesen Sie auch: Hildesheims Inzidenz fällt auf tiefsten Stand seit einem Monat
Kontaktbeschränkungen
Die Landesregierung hat am Donnerstag ihre Angaben zu den Regeln für private Treffen, die über die Weihnachtstage und danach gelten sollen, präzisiert. Demnach dürfen vom 24. bis 26. Dezember bis zu zehn Personen ohne jegliche Beschränkungen zusammenkommen, so weit alle volljährigen Anwesenden doppelt geimpft oder genesen (2G) sind. Ausnahme: Wer sich ärztlich attestiert nicht impfen lassen kann, darf dennoch teilnehmen. Für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 17 Jahren gilt die 2-G-Regel nicht. Allerdings werden sie unabhängig vom Alter bei den zehn Personen mitgezählt.
Kommen mehr als zehn, maximal aber 25 Personen zusammen, so gilt die 2G-plus-Regel. Alle ab 18 Jahren müssen geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein – es sei denn, sie können bereits eine Booster-Impfung vorweisen. Selbsttests unter Aufsicht, die einer der Gastgeber bezeugen muss, sind erlaubt. Auch hier gelten 2G und auch die Testpflicht nicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren, sie werden aber mitgezählt. Dies war in einer früheren Version falsch dargestellt worden.
Mehr als 25 Teilnehmer sind nicht erlaubt, egal ob die private Feier in einem Wohnhaus oder anderswo stattfindet. In Privaträumen herrscht keine Maskenpflicht.
Ungeimpfte dürfen sich aber nur mit Personen ihres eigenen Haushalts sowie maximal zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Als ungeimpft (oder: nicht vollständig geimpft) gelten wie schon das ganze Jahr lang auch alle, die erst einmal geimpft sind oder bei denen die zweite Impfung noch nicht zwei Wochen zurückliegt.
Nach Weihnachten werden die Regeln für Geimpfte und Genesene noch einmal verschärft. Vom 27. Dezember an dürfen nur noch maximal zehn von ihnen zusammenkommen und nicht wie über Weihnachten 25 mit 2G plus. Allerdings werden dann bei den zehn Personen Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Die Beschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert bestehen.
Was gilt im Einzelhandel?
Die 2-G-Regel im Einzelhandel wurde am 16. Dezember vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg gekippt. Somit gibt es keine Zutrittsbeschränkungen, auch nicht in der Warnstufe 3. Allerdings herrscht in allen Einzelhandelsgeschäften die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Was gilt in der Gastronomie?
Grundsätzlich gilt weiter 2G plus in Innenräumen, zusätzlich aber auch 2G plus in der Außengastronomie. Das heißt, auch Geimpfte und Genesene müssen einen Negativtest nachweisen, es sei denn, sie sind geboostert. Allerdings dürfen Wirte auf das „plus“ verzichten, wenn sie nur 70 Prozent der Kapazität auslasten, dann herrscht drinnen und draußen nur 2G. Viele Gastronomen setzen nun auf diese Lösung. Am Platz darf die Maske abgenommen werden.
Was gilt für Weihnachtsmärkte?
Sie sind verboten und müssen schließen. Die HAZ berichtet über eine erste Bilanz des Hildesheimer Weihnachtsmarkts 2021.
Was gilt im Nahverkehr?
Dort herrscht weiterhin 3G – allerdings müssen wie schon in der Warnstufe 2 alle Fahrgäste ab 14 Jahren FFP2-Masken tragen. Das gilt für die Fahrzeuge, aber auch für Haltestellen, Wartehallen und ähnliche Anlagen.
Was gilt bei Friseur und Co.?
Im Friseursalon und bei allen anderen körpernahen Dienstleistungen von der Physiotherapie über das Tattoo-Studio bis zur Fußpflege hat auch in der Warnstufe 3 unter der 3-G-Regel jeder Zutritt. Pflicht ist allerdings eine FFP2-Maske. Ausgenommen von der 3-G-Regel sind wie immer medizinisch notwendige Behandlungen aufgrund einer ärztlichen Anweisung.
Was gilt beim Sport?
Das gleiche wie in Warnstufe 2: In Innenräumen, also Sporthallen, Fitnessstudios und Kletterhallen, grundsätzlich gilt weiter 2G plus. Allerdings: Stehen pro Aktivem mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung (also zum Beispiel maximal 40 Personen in einer 400-Quadratmeter-Halle) reicht 2G. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt ebenfalls 2G. Wer gerade nicht sportlich aktiv ist, muss eine FFP2-Maske tragen.
Ausnahme für Pferdehalter
Ist es aus Gründen des Tierwohls notwendig, etwa bei Reitställen, darf auch eine ungeimpfte Person mit aktuellem Negativtest hinein.
Was gilt bei Veranstaltungen?
Bei Veranstaltungen mit mehr als zehn und bis zu 500 Teilnehmern gilt 2G plus, Besucherinnen und Besucher müssen also neben Impfung und Genesung zusätzlich einen negativen Testnachweis erbringen. Wer bereits eine Booster-Impfung bekommen hat, ist davon ausgenommen. Wird die Kapazität des Veranstaltungsortes zu höchstens 70 Prozent ausgelastet, gilt wie in der Gastronomie 2G. Allerdings müssen alle Gäste FFP2-Masken tragen, und zwar auch dann, wenn sie an ihrem Platz sitzen. Bei Kindern von sechs bis 13 Jahren reicht eine Stoff- oder medizinische Maske, Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen. Alle Tanzveranstaltungen sind verboten.
Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind verboten – sowohl in Innenräumen als auch unter freiem Himmel. Messen sind grundsätzlich verboten.
Was gilt in Kino und Theater?
Hier herrschen die gleichen Regeln wie bei Veranstaltungen (siehe oben).
Diskos, Clubs und Shisha-Bars
Discotheken, Clubs und Shisha-Bars dürfen in der Warnstufe 3 nicht mehr öffnen.
Was gilt in Hotels?
Analog zur Gastronomie herrscht bei der Beherbergung grundsätzlich 2G plus. Wird die Beherbergungsstätte allerdings nur zu 70 Prozent ausgelastet, gilt 2G. Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.
Was bedeutet „2G plus“?
Es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt – und auch die nur, wenn sie zusätzlich einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test nachweisen müssen. Aber: Wer bereits geboostert ist, braucht keinen negativen Test mehr.
Wer gilt als geboostert?
Alle, die drei Impfungen bekommen haben, unmittelbar nach der dritten Impfung. Eine Sonderregelung gibt es nun doch für Menschen, die ihre erste Impfung mit dem Einmal-Präparat von Johnson & Johnson erhalten haben. Sie gelten im Sinne der neuen Verordnung als geboostert, wenn sie eine mRNA-Impfung zusätzlich bekommen haben.
Was gilt in Pflegeheimen?
Besucher müssen sich vorher anmelden und brauchen unabhängig vom Impfstatus – auch wenn sie geboostert sind – einen aktuellen Negativtest. Die meisten Heime bieten Tests vor Ort an. Zudem herrscht FFP2-Maskenpflicht.
Was gilt für Gottesdienste?
Für „religiöse Versammlungen“ gibt es keine staatlichen Vorgaben. Die Kirchengemeinden machen aber eigene Vorgaben, oft mit 2G und Voranmeldung. Wer einen Gottesdienst besuchen will, sollte sich vorher dringend über die in der jeweiligen Kirche geltenden Regeln informieren.
Was gilt für Krankenhäuser?
Die einzelnen Krankenhäuser legen ihre Besucherregeln selbst fest. Wer eine Klinik besuchen will, sollte sich vorab auf deren Internetseite über die aktuellen Vorgaben informieren.
Wer ist ausgenommen?
Weiterhin gelten diese Regeln nicht für unter 18-Jährige sowie für Menschen mit Vorerkrankungen, die sich ärztlich bescheinigt nicht impfen lassen können. Letztere brauchen aber einen negativen Test. Kinder und Jugendliche müssen diesen nicht extra nachweisen. Ausnahme: Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten bereits ab 15 Jahren.
Welche Tests sind erlaubt?
Erlaubt sind PCR- und Antigen-Schnelltests, wie sie in Testzentren sowie in einigen Apotheken angeboten werden. Zudem dürfen Betreiber und Veranstalter Gästen anbieten, sich unter Aufsicht einem Selbsttest, zu unterziehen. Diese Tests müssen auf Verlangen dokumentiert werden und gelten dann für 24 Stunden auch anderswo als Zugangsberechtigung. Das Angebot machen aber wenige Betreiber.
Wie ginge es zurück in Warnstufe 1 oder 2?
Nach den neuen Plänen der Landesregierung ist dies durch die Verlängerung der „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ frühestens am 16. Januar möglich. Um dann in die Warnstufe 2 zurückzukehren, müsste die Hospitalisierungsrate in Niedersachsen fünf Werktage am Stück bei höchstens 9,0 gelegen haben – und zusätzlich entweder die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis fünf Werktage bei höchstens 200 oder der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen in Niedersachsen fünf Werktage lang bei höchstens 15 Prozent.
Lesen Sie auch: So bereiten sich Versorger, Kliniken und Behörden im Kreis Hildesheim auf die fünfte Corona-Welle vor
Für die Warnstufe 1 müsste die Hospitalisierungsrate in Niedersachsen fünf Werktage am Stück bei höchstens 6,0 gelegen haben – und zusätzlich entweder die Sieben-Tage Inzidenz in einem Landkreis fünf Werktage bei höchstens 100 oder der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen in Niedersachsen fünf Werktage lang bei höchstens zehn Prozent.
