Hannover - Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben und dürfen erst wieder in die Öffentlichkeit beziehungsweise an ihren Arbeitsplatz, wenn sie sich am fünften Tag ihrer Quarantäne haben testen lassen und dieser Test negativ ausfiel. Verstöße gegen das Quarantänegebot werden scharf geahndet.
Wer sich etwa nicht an die Quarantänepflicht hält, bis ein negativen Testergebnis vorliegt, muss mit einer Geldbuße von mindestens 500 Euro rechnen, bei besonders schlimmen Folgen des Verstoßes werden sogar bis zu 3000 Euro fällig. Und wer keinen Kontakt zur zuständigen Behörde aufnimmt, wird mit mindestens 150 Euro belangt. Auch hier kann das Bußgeld bis zu 2000 Euro reichen. Die HAZ beantwortet mithilfe des niedersächsischen Gesundheitsministeriums die wichtigsten Fragen zur Quarantäne:
Was passiert, wenn ich noch im Reiseland positiv getestet wurde?
In diesem Fall gelten die Regeln des jeweiligen Reiselandes. In der Regel werden Sie sich dort in Quarantäne begeben müssen und dürfen Ihre Rückreise nicht wie geplant antreten.
Wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre: Darf ich vom Flughafen mit Bus oder Bahn nach Hause fahren?
Grundsätzlich sollten Sie sich so schnell und so direkt wie nur irgend möglich in Quarantäne begeben und dabei auch möglichst wenig Kontakt zu anderen Menschen haben. Wenn es gar nicht anders geht, darf der ÖPNV genutzt werden, denken Sie aber unbedingt an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und halten Sie größtmöglichen Abstand zu den anderen Fahrgästen.
Darf ich ein Taxi rufen?
Sie dürfen ein Taxi nutzen. Auch hier sollten Sie aber unbedingt einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Darf ich das Haus verlassen, um Einkaufen zu gehen?
Nein. Quarantäne bedeutet die Absonderung zu Hause. Bei Verstößen gegen die Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet drohen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 3000 Euro. Ein Verstoß gegen eine vom Gesundheitsamt ausdrücklich angeordnete Quarantäne kann sogar als Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz gewertet werden.
Wenn Nachbarn für mich einkaufen: Dürfen sie das Haus betreten, oder müssen sie die Einkäufe vor der Tür abstellen?
In der Tat wäre es am besten, wenn Ihnen Ihre freundlichen Nachbarinnen und Nachbarn die Einkäufe auf die Türschwelle stellen. Muss ihr Haus dennoch betreten werden, sollte ein Mund-Nasen-Schutz getragen und eine persönliche Begegnung vermieden werden.
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Wie gehe ich mit meinen (vielleicht noch nicht infizierten) Familienmitgliedern um? Kann man eine Toilette benutzen – in vielen Wohnungen gibt es ja nur eine?
Innerhalb eines Haushaltes ist die Absonderung häufig schwierig, weshalb die Gesundheitsämter häufig auch eine Quarantäne für alle Personen anordnen, die zusammenleben. Wenn die baulichen Voraussetzungen es hergeben, kann im Einzelfall jedoch auch eine Absonderung innerhalb eines Haushaltes erfolgen. Die örtlichen Gesundheitsämter entscheiden über die genauen Vorgaben für die Quarantäne. Auch die häusliche Situation muss hier immer berücksichtigt werden – handelt es sich beispielsweise um eine WG, eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus?
Darf ich morgens um fünf oder sechs Uhr raus, wenn fast niemand unterwegs ist, um spazieren zu gehen? Oder nur im eigenen Garten?
Grundsätzlich sollten die eigenen vier Wände nicht verlassen werden. Wer einen eigenen Garten hat, darf und sollte ihn natürlich gerne nutzen.
Brauche ich spezielle Hygienevorrichtungen im Haus?
Nein.
Darf man mit dem Ehepartner noch das Bett teilen?
Wenn beide Eheleute unter Quarantäne stehen, ist das natürlich kein Problem. Wenn das zuständige Gesundheitsamt die Quarantäne für nur einen Ehepartner verhängt hat, muss leider alleine geschlafen werden.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich zu Hause eingetroffen bin? Wer teilt mit, wann die Quarantäne beendet ist oder muss ich einfach bis 14 (Tage) zählen?
Sie sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet (telefonisch) bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Dort wird Ihnen auch mitgeteilt, wann die Quarantäne wieder beendet werden kann.
Von Michael B. Berger
