Lüneburg/Hildesheim - Feuerwerksverbot in Niedersachsen – so schreibt es die Landesregierung in der nun geltenden Corona-Verordnung fest. Doch das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat diese Verbot nun vorläufig außer Kraft gesetzt und damit einer Klage eines Bürgers stattgegeben.
Ein generelles Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme,die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe, so die Richter in ihrer Begründung. „Das untersagte Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen“, heißt es.
Die Begründung der Richter
Die Richter stellen nicht in Frage, dass es durch den Gebrauch von Raketen und Böllern auch vereinzelt zu Verletzungen kommen kann, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. „Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.“
Ein generelles Verbot habe „kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns.“
Beschluss unanfechtbar
Es sei ausreichend, wenn es Verbote für Orte gebe, an denen sich an Silvester typischerweise eine größere Gruppe von Menschen trifft und an denen deshalb Infektionen übertragen werden könnten. Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar. „Das Land kann allerdings bis Silvester noch neue Regelungen erlassen, die das nun gesprochene Urteil der Richter berücksichtigen“, erklärt Gunhild Becker, Pressesprecherin des OVG Lüneburg.
Verkauf bleibt trotzdem verboten
Woher der Kläger stammt, konnte sie auf HAZ-Nachfrage nicht sagen. Das OVG hob auch das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern auf – Kunden können in den kommenden Tagen allerdings trotzdem keine Raketen oder Böller kaufen. Denn der Bundesrat hat nur wenige Stunden nach dem Entschluss der Lüneburger Richter eine entsprechende Änderung der Sprengstoffverordnung beschlossen: Der Verkauf bleibt also trotzdem verboten, denn das Bundesgesetz steht grundsätzlich über den Beschlüssen der einzelnen Länder.
Und auch ein weiteres Verbot bleibt: „Das Verbot für Veranstalter, ein kommerzielles Feuerwerk für Bürger zu veranstalten, bleibt bestehen“, sagt Becker.
