Sarstedt - Lärm kann krank machen, körperlich wie seelisch. Deshalb ist auch das Konfliktpotenzial bei Krach und Ruhestörung entsprechend groß. So sind schon erbitterte Nachbarschaftskriege ausgebrochen, wenn der eine mittags im Garten auf der Liege ruhen wollte, der andere aber die Zeit für eine Runde mit dem Rasenmäher gekommen sah. Damit es gar nicht so weit kommt, verweist die Stadt Sarstedt auf das Ortsrecht. Städte und Gemeinden können ihre jeweiligen Ruhezeiten nämlich in eigenen Verordnungen festschreiben.
Es gilt: Nacht- und Mittagsruhe
Was erlaubt und was verboten ist, regelt in Sarstedt die Gefahrenabwehrverordnung. Darin ist geregelt, dass in der Zeit von 20 bis 8 Uhr (Nachtruhe) und sowie in der Zeit von 13 bis 15 Uhr (Mittagsruhe) „sämtliche Betätigungen verboten sind, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können“. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. „Viele haben gar nicht auf dem Schirm, dass es hier in Sarstedt eine Mittagsruhe gibt“, sagt Fynn Gogol, stellvertretender Fachbereichsleiter 2 und zuständig für Ordnungsaufgaben.
Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, wird explizit der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten wie Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen genannt. Wer sich aktuell über das Gedröhn des Trennschleifers in der Fußgängerzone ärgert: Die zeitlichen Einschränkungen gelten nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also Arbeiten des städtischen Bauhofs oder eben der derzeit betriebene Glasfaser-Ausbau.
Hohes Störpotenzial
Besondere Einsatzzeiten nennt die Stadtverwaltung – mit Hinweis auf die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler in Wohngebieten. Bei ihnen ist das Störpotenzial besonders hoch. Der Gebrauch dieser Geräte ist daher nur werktags – dazu gehört auch der Samstag – in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr gestattet. Ausnahme: Das Gerät tragt das europäische Umweltzeichen. Dann gilt wieder die reguläre Nacht- und Mittagsruhe.
Die Benutzung der Altglas-, Altkleider- und Sammelcontainer ist übrigens auch nur werktags in der Zeit von 8 bis 19 Uhr erlaubt.
„Rücksicht nehmen“
Wer gegen die Vorgaben der Stadt verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet wird. Doch, damit es gar nicht so weit kommt, rät Gogol „Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu vermeiden.“ Denn auch außerhalb der Ruhezeiten gibt es in Wohngebieten Grenzwerte, die es einzuhalten gilt.
Wer in Alfeld, Algermissen oder Holle Musik hört, Fernsehen guckt oder ein Instrument spielt, darf dies nur so laut tun, dass er keine Person außerhalb des eigenen Grundstücks damit belästigt. In Alfeld gilt diese Vorschrift für Privaträume genauso wie für Gaststätten. In Holle müssen motorbetriebene Arbeitsgeräte wie Sägen oder Pumpen außerdem zwischen 13 und 15 Uhr eine Pause einlegen.
In Elze nur lärmarme Mäher
In Elze dürfen zwischen 13 und 15 Uhr nur Rasenmäher im Einsatz sein, die als lärmarm gekennzeichnet sind. In Harsum darf man an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20 und 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr weder sein Auto saugen, noch Polstermöbel oder Teppiche ausklopfen oder Holz hacken. Auch handwerkliche Tätigkeiten wie bohren oder sägen sind zu diesen Zeiten verboten. Außerdem darf man seinen Müll während dieser Zeiten nicht hinausbringen.
In Lamspringe sind an Sonn- und Feiertagen neben dem Einsatz von motorbetriebenen Geräten und Maschinen alle Arbeiten im Freien verboten, die laute Geräusche verursachen, zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten und Autoaussaugen.
Mittagsruhe im Leinebergland
Die Samtgemeinde Leinebergland erweitert die allgemein gültige Nachtruhe mit einer Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und einer Abendruhe von 20 bis 22 Uhr. In diesen Zeiten ist es verboten, andere durch den Lärm von handwerklichen Arbeiten, Garten- und Hausarbeit oder Sportplatzpflege zu stören. Auch Musik darf während der Ruhezeiten nur so laut gespielt werden, dass sich niemand belästigt fühlt. Außerdem sind vermeidbare laute Motorengeräusche von Fahrzeugen und Hupen verboten. Werkssirenen müssen so eingestellt sein, dass keine Person außerhalb des Werkgeländes dadurch gestört wird. Nur Warn- und Alarmzeichen außerhalb des Probebetriebs dürfen lauter sein.
In Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Freden, Giesen, Lamspringe, Nordstemmen und Söhlde gibt es keine Ergänzung zu den allgemein gültigen Vorschriften. Angaben aus Schellerten und Sibbesse liegen der Redaktion bislang nicht vor.
