Schutz vor Corona-Infektion

Maskenpflicht in Supermärkten: Müssen Mitarbeiter das kontrollieren?

Sarstedt/Kreis Hildesheim - Ein Sarstedter ärgert sich über Kunden, die trotz Corona-Regeln „oben ohne“ einkaufen gehen, doch die für die Überwachung des Mund-Nasen-Schutzes gibt es aktuell keine klaren rechtlichen Vorgaben.

Kunden müssen im Supermarkt Mundschutz tragen. Doch die Kontrollen sind nicht klar geregelt. Foto: Robert Michael/dpa

Sarstedt/Kreis Hildesheim - Müssen Mitarbeiter eines Supermarktes die Maskenpflicht kontrollieren? Diese Frage stellte sich, nachdem ein HAZ-Leser beklagte, dass Menschen in einem Sarstedter Supermarkt ohne Schutz einkaufen gingen – aber das Personal nichts dagegen getan habe. Doch für die Überwachung der Einhaltung gibt es aktuell keine klaren rechtlichen Vorgaben.

Bei einem Einkauf in einem Sarstedter Rewe-Markt habe der 60-Jährige gesehen, dass ein Kunde ohne Maske die Filiale betreten und dann eingekauft habe. Erst direkt an der Kasse habe der Mann dann kurz einen Mund-Nasen-Schutz angelegt.

Das sagt der Supermarkt-Leiter

Der Leiter des Supermarktes habe dem verwunderten Sarstedter dann auf Nachfrage mitgeteilt, dass es nicht die Aufgabe des Personals sei, die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren – so kommuniziere es auch die Konzernführung. Nicht nachvollziehbar für den Sarstedter, der davon ausgegangen war, dass Rewe ein Hausrecht besitzt und das Ordnungsamt bei der Überprüfung so unterstützen könnte.

Doch hinsichtlich einer Maskenpflicht in Lebensmittelgeschäften orientiert sich Rewe an den Vorgaben der Behörden vor Ort und setzt diese entsprechend um, wie Unternehmenssprecher Thomas Bonrath auf Nachfrage der HAZ erklärt.

Appelle, aber kein gezieltes Ansprechen

In diesem Zusammenhang verweist er auf die FAQ des Lebensmittelunternehmens. Da heißt es: „Dort, wo eine behördlich angeordnete Maskenpflicht herrscht, halten wir unsere Kunden dazu an, nur mit Maske den Markt zu betreten. Die Einhaltung behördlicher Maßnahmen wird durch die jeweiligen Ordnungsämter kontrolliert. Uns liegt bisher keine anders lautende Verordnung vor, die uns eine rechtliche Handhabe für eine etwaige „Kontrolle“ oder Sanktionierung von Kunden geben würde.“ 

Grundsätzlich kläre das Unternehmen die Kunden mit entsprechenden Hinweisen wie Aushängen oder Instore-Radio in und vor den Märkten über die geforderten Maßnahmen auf und appelliere dringend, die Vorschriften genau einzuhalten. Ein gezieltes Ansprechen gibt es hingegen nicht.

Das besagt die Corona-Verordnung

Und tatsächlich sieht die Niedersächsische Corona-Verordnung den Einzelhandel nur beim Thema Abstand in der Pflicht. So heißt es im dazugehörigen Paragrafen, dass „die Betreiber von Verkaufsstellen, Geschäften sowie Dienstleistungsbetrieben und -einrichtungen die Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen“ haben. Zu der geregelten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gibt es indes keine weitergehende Vorschrift, wer die Einhaltung zu überwachen hat.

Allein die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden – hier der Landkreis Hildesheim – sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden. Diese können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro zu Buche schlagen. Die Ahndung, so Birgit Beulen, Leiterin des Fachbereichs Ordnung, falle jedoch nicht in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes und der Polizei. Auch diese nähmen Sachverhalte nur auf und leiteten diese an das Kreishaus weiter.

Beulen fände es jedoch „wünschenswert“, wenn auch Supermärkte die Einhaltung der Maskenpflicht bei ihren Kunden mit kontrollieren würden – und von ihrem Hausrecht Gebrauch machen würden. „Es entstehen ja dort genauso Kontakte.“

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