Winterdienst

Streu- und Räumfahrzeuge in Hildesheim immer wieder behindert: Appell der Stadt

Hildesheim - Nach den Erfahrungen mit dem Wintereinbruch am Montagmorgen bittet die Stadt Hildesheim um mehr Rücksichtnahme, damit Räum- und Streufahrzeuge auf den verschneiten Straßen besser durchkommen. Außerdem weist sie auf die privaten Pflichten bei Schnee und Eis hin.

Der Winterdienst im Einsatz in Hildesheim. Foto: Stadt Hildesheim

Hildesheim - Angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse bittet die Stadt Hildesheim alle Verkehrsteilnehmenden darum, Rücksicht auf die Streu- und Räumfahrzeuge des Winterdienstes zu nehmen. Am Montagvormittag sei es nach Schilderungen des städtischen Einsatzleiters Domenic Wippich immer wieder zu Behinderungen gekommen, sei es durch auf der Fahrbahn oder an Bushaltestellen haltende Fahrzeuge oder riskante Überholvorgänge. Wichtig sei es, Abstand zu den Fahrzeugen des Winterdienstes zu halten und bei Begegnungsverkehr möglichst weit rechts zu fahren.

Details zur Räumpflicht

Außerdem weist die Stadt nochmals darauf hin, dass Anliegerinnen und Anlieger auf öffentlichen Gehwegen beziehungsweise auf kombinierten Geh- und Radwegen vor ihrem Grundstück auf einer Breite von 1,50 Metern räumen und streuen müssen. Gibt es keinen ausgebauten Weg, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Straßen, auf denen gemäß städtischem Straßenverzeichnis kein Winterdienst durch die Stadt erfolgt, müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer dafür sorgen, dass die Fahrbahn bis zur Straßenmitte von Schnee und Eis befreit wird.

Sand oder andere salzfreie Mittel

Der beseitigte Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Dies kann zum Beispiel am äußersten Rand der Geh- und Radwege oder der Fahrbahn geschehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten schnee- und eisfrei zu halten sind. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr. Bei Schnee- und Eisglätte sind Sand oder andere salzfreie Mittel zu verwenden.

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