Mysteriöses Verschwinden

Warum das Landgericht Hildesheim sich jetzt mit dem Verdächtigen im Fall der verschwundenen Maddie beschäftigen muss

Hildesheim - Der verurteilte Sexualstraftäter Christian B. sitzt derzeit noch in Haft und gilt der Staatsanwaltschaft Braunschweig als Verdächtiger im Fall des vor 18 Jahren verschwundenen Mädchens Madeleine „Maddie“ McCann. Nun muss das Landgericht Hildesheim eine wichtige Entscheidung treffen – darum geht es.

Gerry und Kate McCann, Eltern der vierjährigen Madeleine „Maddie“ bei einer Pressekonferenz im Juni 2025 mit einem Foto, das ihre Tochter vor ihrem Verschwinden 2007 zeigt. Als Verdächtiger gilt Christian B., der wegen einer anderen Tat im Gefängnis sitzt und bald in Freiheit kommt. Foto: Sven Kaestner

Hildesheim - Auch mehr als 18 Jahre nach dem Verschwinden des damals dreijährigen Mädchens Madeleine „Maddie“ McCann aus einer Ferienanlage in Portugal ist ihr Schicksal ungeklärt. Im Fokus der Staatsanwaltschaft Braunschweig steht seit 2020 der 48-jährige Christian B, der zurzeit in Niedersachsen eine Haftstrafe absitzt, weil er in Portugal eine 72-jährige US-Amerikanerin vergewaltigt hatte. Zu dem „Maddie“-Komplex gibt es aber bisher keine Anklage; es gilt die Unschuldsvermutung. Und nun spielt plötzlich das Landgericht Hildesheim eine Rolle im Fall Christian B. Landgerichtssprecherin Janina Schaffert ordnet die Entwicklung ein – die wichtigsten Fragen und Antworten.

In vielen Medien spielt in der Berichterstattung über den verurteilten Straftäter Christian B., der auch im Verdacht steht, mit dem Verschwinden des Mädchens Maddie McCann im Jahr 2007 in Portugal zu tun zu haben, jetzt plötzlich auch das Landgericht Hildesheim eine Rolle. Warum?

Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim ist zuständig, weil der Verurteilte derzeit in einem Gefängnis sitzt, das im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

Ist diese Kammer mit Richtern besetzt, oder wer arbeitet dort?

Die Kammer ist mit einem oder – in besonderen Fällen – mit drei Berufsrichtern besetzt.

Wofür ist die Kammer zuständig?

Sie entscheidet insbesondere darüber, ob der Rest einer bereits zum Teil verbüßten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wird die Freiheitsstrafe eines Verurteilten zur Bewährung ausgesetzt, überwacht die Strafvollstreckungskammer diese. Die Kammern haben zudem auch darüber zu entscheiden, ob eine Maßregel, also eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus, erledigt oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Schließlich werden die Strafvollstreckungskammern tätig, wenn ein Gefangener sich gegen eine Maßnahme wenden will, die im Gefängnis gegen ihn verhängt wurde.

Wird die Kammer von sich aus tätig, oder muss sie eingeschaltet werden – und von wem?

Inhaftierte Personen können einen Antrag selbst oder über ihren Verteidiger stellen. Die Möglichkeit, eine Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, wird aber zum Beispiel auch ohne Antrag zu bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten geprüft.

Geht es bei den Entscheidungen der Kammer auch noch einmal um Schuld und Unschuld?

Das Urteil selbst wird nicht noch einmal überprüft, weil die Strafvollstreckungskammern erst tätig werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Im Anschluss muss die verurteilte Person die im Urteil verhängte Freiheitsstrafe antreten. Mit Strafantritt wird die Strafvollstreckungskammer zuständig.

Muss die Kammer auch die Interessen des Straftäters berücksichtigen, oder für wen ist sie hauptsächlich da?

Es erfolgt grundsätzlich keine Entscheidung, ohne dass der Verurteilte Gelegenheit bekommt, selbst seine Sicht und Forderungen mitzuteilen. Seine vorgetragenen Argumente muss die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigen – aber nicht nur die. Die Kammer hat zu klären, ob etwa die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist oder ob der Verurteilte eine Gefahr darstellt.

Worüber hat die Hildesheimer Kammer im Fall von Christian B. zu entscheiden?

Es geht um die Frage, ob nach Ende der Haftstrafe die Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt. Wenn diese Ausnahme nicht eintritt, kann die Kammer ihm bestimmte Weisungen erteilen. (Anmerkung der Redaktion: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt, dass B. nach seiner Entlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, außerdem soll er einen festen Wohnsitz wählen und das Land nicht ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle verlassen dürfen).

Hat jeder Verurteilte irgendwann mit einer Strafvollstreckungskammer zu tun?

Die Strafvollstreckungskammer ist hauptsächlich nur für solche Personen zuständig, die nach einem Urteil tatsächlich eine Freiheitsstrafe absitzen oder im Maßregelvollzug untergebracht sind – nicht also bei Sanktionen ohne Freiheitsentzug. Jeder Verurteilte hat auch die Möglichkeit, einer vorzeitigen Entlassung nicht zuzustimmen oder auf eine persönliche Anhörung zu verzichten.

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