Kreis Hildesheim - In Stadt und Landkreis Hildesheim wird dringend weiterer Wohnraum für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gesucht. Einige Notunterkünfte sind längst eingerichtet, weitere sind in Planung. Doch das reicht bei weitem nicht aus. Die Stadt Hildesheim hat erst kürzlich ihre Bürger und Bürgerinnen aufgerufen, privaten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Und auch im Landkreis wird der unbedingt benötigt. Denn es werden über den Winter noch viele geflüchtete Familien erwartet. Der Landkreis Hildesheim hatte Ende Oktober mitgeteilt, dass derzeit pro Woche rund 100 neue Flüchtlinge aus der Ukraine ankommen würden. Doch wie funktioniert die Vermietung des Wohnraumes überhaupt? Wer kann an die Ukrainer und Ukrainerinnen vermieten? Gibt es Anforderungen an die Wohnungen? Wer zahlt die Miete? Die HAZ hat Antworten auf viele Fragen rund um das Thema.
Wer kann Wohnraum anbieten?
Jeder Eigentümer von Wohnraum kann diesen für Flüchtlinge anbieten.
Welche Anforderungen muss der Wohnraum erfüllen?
In Frage kommen nur komplette Wohnungen. Eine einzelne Anmietung von Räumen innerhalb einer bestehenden Wohnung ist nicht möglich, erklärt Kreissprecherin Birgit Wilken. Werden Mietkosten von den Sozialleistungsträgern übernommen, so müssten die Wohnungen sowohl von der Größe als auch den Kosten den geltenden Regelungen entsprechen. „Es ist daher in jedem Fall anzuraten, vor einer Anmietung Kontakt mit dem jeweiligen Leistungsträger aufzunehmen“, so Wilken. Im Einzelfall miete der Landkreis Hildesheim auch bereits mit Mobiliar und Geschirr ausgestattete Wohnung an oder kaufe diese Ausstattungsgegenstände.
An wen können sich interessierte Bürger und Bürgerinnen wenden, wenn sie Wohnraum vermieten wollen?
Wohnungen können dem Landkreis Hildesheim zum Beispiel online über ein entsprechendes Formular gemeldet werden. Die angebotenen Wohnungen würden dann von Mitarbeitenden der Ausländerbehörde (Team Wohnraum) geprüft. „Aufgrund der derzeit außerordentlich hohen Belastung dieses Teams kann es durchaus einige Tage bis zur Kontaktaufnahme mit den Anbietenden dauern. Dafür bitten wir um Verständnis und Geduld. Wir sind aber für jedes Angebot dankbar, das uns erlaubt, Geflüchtete aus der Ukraine von den Not- und Großunterkünften in Wohnungen unterzubringen“, sagt Wilken.
Bei der Stadt Hildesheim stehen als Ansprechpartner für Wohnungsangebote Carsten Aßmann (Telefon 05121 301-4273, c.assmann@stadt-hildesheim.de) und Markus Schütte (Telefon 05121 301-4267, m.schuette@stadt-hildesheim.de) zur Verfügung, um Fragen zu den Rahmenbedingungen und Konditionen im Gespräch zu beantworten.
Auch die Städte und Kommunen nehmen entsprechende Hinweise an und leiten sie an den Landkreis weiter.
Müssen Vermieter behördliche Genehmigungen einholen, bevor sie Wohnraum anbieten?
Sofern keine Sozialleistungen bezogen werden, ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung einzuholen. Das ist bei Sozialleistungsempfängern anders. Hier ist die Genehmigung des jeweiligen Leistungsträgers einzuholen. „Ein Kontakt im Vorfeld ist dringend angezeigt“, rät die Kreissprecherin.
Mit wem schließen die Vermieter die Mietverträge und für wie lange?
Geflüchtete aus der Ukraine haben die Möglichkeit, sich selbst Wohnraum zu beschaffen. Dies sei der beste Weg, so Wilken. In dem Fall schließen sie auch selbst die Verträge ab. Sollte dies nicht gelingen, kann beispielsweise der Landkreis Hildesheim eine Wohnung anmieten und zur Verfügung stellen. Dann werden die Mietkosten mit dem Jobcenter abgerechnet. Eine einheitliche Mietdauer gibt es nicht.
Gibt es Anforderungen an den Mietpreis?
„Ja, es muss eine angemessene Miete sein“, sagt Wilken. Die anzumietenden Wohnungen sollen die für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch II (derzeit „Hartz IV“) in Stadt und Landkreis Hildesheim zulässigen Höchstsätze nicht überschreiten, erklären Wilken und Stadtsprecher Helge Miethe. Heißt im Klartext: Der Preis darf pro Quadratmeter nicht höher als 6,50 Euro (Kaltmiete) sein. Das sei der Regelsatz, den das Jobcenter bei der Vermietung privaten Wohnraums anerkenne, so Miethe.
Wer zahlt die Miete?
Wenn der Flüchtling die Wohnung selbst angemietet hat – muss er auch selbst für die Miete aufkommen. Bei Personen, die SGB II-Leistungen erhalten und in einer von Landkreis oder Stadt angemieteten Wohnung leben, zahlen zunächst Kreis oder Stadt, rechnen die Kosten aber mit dem Jobcenter ab.
Was passiert, wenn eine Familie schon nach kurzer Zeit wieder auszieht?
Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Mietvertrags.
