Kurzinterview

Nachgefragt bei einer Hildesheimer Anwältin: Schützt Zettel hinter der Autoscheibe vorm Abschleppen?

Hildesheim - Wer auf einem privaten Einstellplatz oder auf einem gekennzeichneten Kundenparkplatz steht, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Wie kann man sich schützen?

Der Hinweis in Hildesheim ist eindeutig: Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden hier kostenpflichtig abgeschleppt. Foto: Christian Gossmann

Hildesheim - Privatparkplatz oder nicht – wie lässt sich das überhaupt sicher erkennen? Muss es Schranken oder Schilder geben? Und darf das Auto einfach abgeschleppt werden? Über diese Frage hat die HAZ mit Dr. Arlett Blanke, Fachanwältin für Verkehrsrecht, aus einer Hildesheimer Kanzlei gesprochen.

Gibt es auf Kundenparkplätzen oder privaten Stellplätzen eine Kennzeichnungspflicht, so dass auf den ersten Blick klar ist, es handelt sich hier nicht um eine öffentliche Fläche?

Wichtig ist, dass in irgendeiner Weise deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Parkplätze zu dem jeweiligen Geschäft gehören beziehungsweise eine Parkscheibenpflicht besteht. Oder dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Einer Schranke bedarf es hingegen nicht.

Also muss auch kein extra Schild das Abschleppen androhen?

Ein Hinweis darauf, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden, ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Ist das Parken nur für Kunden eines Geschäfts erlaubt, dürfen alle Nicht-Kunden abgeschleppt werden.

Hilft es, wenn ich eine kleine Nachricht hinterlasse, dass ich gleich wieder zurück bin?

Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe mit Telefonnummer ändert grundsätzlich nichts daran, dass das Fahrzeug abgeschleppt werden kann – ohne dass der Fahrer vorher angerufen werden muss. Wird auf dem Zettel aber ein in unmittelbarer Nähe liegender Aufenthaltsort, eine nur kurze Parkdauer und der Hinweis gegeben, das Auto bei Anruf sofort zu entfernen, muss der Fahrer zunächst angerufen werden.

Warum?

Andernfalls kann hinsichtlich der Abschleppkosten eingewandt werden, dass ein Anruf das effektivste Mittel zur Beseitigung der unrechtmäßigen Parkplatznutzung gewesen wäre.

Wer auf einem Kundenparkplatz steht, aber gar nicht im dazugehörigen Geschäft einkauft – was muss der sich rechtlich genau vorwerfen lassen?

Ein unberechtigt Parkender begeht verbotene Eigenmacht im Sinne von Paragraf 858 (Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch) gegen den unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes – zum Beispiel Mieter des Parkplatzes. Dies muss der Besitzer eines Parkplatzes nicht dulden.

Was für Rechte bestehen da?

Ihm steht ein Selbsthilferecht nach Paragraf 859 (Absatz 1 und 3, BGB) zu. Dies gilt auch für einen Kundenparkplatz, der ebenfalls Privatparkplatz ist. Grundsätzlich darf der Besitzer eines Privatparkplatzes ein unberechtigt oder falsch parkendes Auto abschleppen lassen.

Interview: Renate Klink

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