Hildesheim - Nach einer Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin des Hildesheimer Stadtordnungsdienstes hat eine Bürgerin zwei gebrochene Finger davongetragen. Sie hat die Mitarbeiterin der Stadt angezeigt, die Polizei ermittelt. Auch die Stadt hat sich nun zu dem aktuellen Fall geäußert.
Nach derzeitigen Erkenntnissen der Stadtverwaltung stellt sich der Fall möglicherweise noch ganz anders dar, als bisher geschildert. Darauf weist Stadtsprecher Helge Miethe am Dienstagnachmittag in einer kurzen Mitteilung hin. „Unsere Mitarbeiterin schildert den Hergang ganz anders.“ Zu Details will sich die Stadt weiterhin aufgrund der laufenden Verfahren nicht äußern. „Der tatsächliche Tathergang steht derzeit aber nicht eindeutig fest“, meint Miethe. Da sowohl seitens der Stadt ein Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin gestellt wurde als auch von der 48-Jährigen gegen die Mitarbeiterin des Stadtordnungsdienstes, bleibe der Ausgang der Strafverfahren abzuwarten.
Die wichtigsten Antworten zum Ordnungsdienst
Doch generell fragen sich nun viele Menschen, was Mitarbeitende des Stadtordnungsdienstes im Einsatz eigentlich dürfen – und was nicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Hildesheims Stadtordnungsdienst: Um was für Menschen handelt es sich dabei eigentlich?
Alle Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes sind Verwaltungsvollzugsbeamte und damit Organe der behördlichen Gefahrenabwehr. Der Stadtordnungsdienst umfasst 24 Mitarbeitende, acht von ihnen bilden die Stadtstreife, die auch spätabends und an Feiertagen ausrückt. Zu ihnen gehört die angezeigte Mitarbeiterin.
Dürfen Verwaltungsvollzugsbeamte im Einsatz körperliche Gewalt anwenden?
Verwaltungsvollzugsbeamte sind prinzipiell ermächtigt, den sogenannten „unmittelbaren Zwang“ auszuüben, also körperliche Gewalt anzuwenden. Das schließt Festhalten, sogenannte Polizeigriffe und in Ausnahmefällen sogar Schläge oder Tritte ein. Sie sind darüber hinaus dazu berechtigt, sogenannte „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ einzusetzen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Reizstoffsprühgeräte (Pfefferspray) oder sogar Handfesseln. „Insofern können die Verwaltungsvollzugsbeamten dieselben Zwangsmittel einsetzen wie Polizeivollzugsbeamte“, sagt Kai König, Dozent für Grund- und Eingriffsrecht an der Polizeiakademie Nienburg.
Wo ist das geregelt?
Die Rechtsgrundlagen sind in diesem Fall § 3 Satz 2 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte sowie § 69 Abs. 1-4, 6 und 8 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit der dazugehörigen Ausführungsbestimmung.
Heißt das, dass die angezeigte Mitarbeiterin des Stadtordnungsdienstes in jedem Fall rechtmäßig gehandelt hat?
Das ist Gegenstand der aktuellen polizeilichen Ermittlungen. Allerdings gilt bei der Beurteilung wie andernorts auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. „Der Einsatz des unmittelbaren Zwangs muss verhältnismäßig sein“, sagt König. Das heißt beispielsweise, dass bei der Wahl der Zwangsmittel immer das mildeste, erfolgversprechende Mittel ausgewählt werden muss. Sofern dies möglich ist, muss demnach zunächst „einfache“ körperliche Gewalt angewendet werden, bevor Waffen eingesetzt werden. Auch muss der Zwang zuvor angedroht werden, sofern nicht zeitliche oder zwingende taktische Gründen dem widersprechen.
Dürfen Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes auch Waffen tragen?
Nein. Im Gegensatz zu Polizeibeamten dürfen Verwaltungsvollzugsbeamte keine Waffen wie Schlagstöcke oder Pistolen einsetzen. Bei Polizeibeamten sind laut Niedersächsischem Polizeigesetz Elektroimpulsgerät, Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. „Diese Waffen dürfen von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamten nicht getragen werden“, sagt König.
Gibt es eine konkrete Abgrenzung zwischen dem, was Polizeikräften und kommunalen Ordnungsamtsmitarbeitern erlaubt ist?
Nein. Einen Unterschied zwischen „polizeilichem“ unmittelbarem Zwang und „verwaltungsbehördlichem“ unmittelbarem Zwang gibt es nicht. Der einzige Unterschied liegt in dem Umstand, dass bei letzterem keine Waffen im Sinne des Polizeigesetzes eingesetzt werden dürfen.
Gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern?
Das geschilderte Grundprinzip ist laut König in allen Bundesländern gleich oder zumindest sehr ähnlich geregelt. Unterschiede gibt es zum Teil bei den Begriffen des jeweiligen Adressatenkreises. So kennt man in Niedersachsen neben den Polizeivollzugsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten auch noch die Hilfspolizeibeamten, die ebenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schlagstock anwenden dürften, wenn sie hierzu besonders ermächtigt wurden. Andere Bundesländer verwenden auch andere Bezeichnungen. In Hessen heißen sie beispielsweise Ordnungspolizeibeamte – und die Grenzen zwischen Polizei und Ordnungsbehörden verlaufen anders.
Gibt es weitere staatliche Berufsgruppen, die in besonderen Situationen zu „unmittelbarem Zwang“ berechtigt sind?
Ja. Rechtlich gesehen ist es auch Forstbeamtinnen und -beamten sowie Jagdaufsehern erlaubt, unmittelbaren Zwang auszuüben. Das schließt in ihrem Fall laut König sogar den Schusswaffengebrauch ein, wenn sie hierzu vom Niedersächsischen Innenministerium und gegebenenfalls weiteren beteiligten Behörden ermächtigt wurden.
„Auch dies dürfte in weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt sein“, sagt Polizei-Dozent König. Allerdings dürfte der Kreis der letztgenannten Ermächtigten – sofern von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht wurde – sehr überschaubar sein.
Gewaltvorwürfe? Meistens klagen Mitarbeiter
Wer nach ähnlichen Fällen wie dem in Hildesheim sucht, stößt auf jede Menge Gewaltvorwürfe – allerdings beziehen sich diese fast ausschließlich auf Gewalt gegen städtische Mitarbeiter. Ob in Nordrhein-Westfalen, Sachsen oder Mecklenburg-Vorpommern – an vielen Orten berichten die Behörden von zunehmender Gewalt gegen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Und von entsprechenden Reaktionen darauf: Pfefferspray für Stadtstreifen oder Personenschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bürgerbüros. „Der Respekt gegenüber hoheitlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat merklich abgenommen”, sagt auch Ina Scharrenbach (CDU), Ministerin für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung in Nordrhein-Westfalen.


