Kreis Hildesheim - Chöre und Blasorchester dürfen im Landkreis Hildesheim ab sofort auch in geschlossenen Räumen mit vollständiger Besetzung proben. Dabei müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch keine negativen Schnelltests, doppelte Impfungen oder Genesungen mehr nachweisen.
Die neue Verordnung war vielfach zunächst anders interpretiert worden. Denn darin findet sich ein Absatz mit der vermeintlich klaren Aussage: „Für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre ist nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen zulässig; diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.“
Über 35 Schnelltest
In den weiteren Sätzen und Absätzen des entsprechenden Paragrafen der Verordnung wird auf dieses Thema kein weiterer Bezug genommen. Dass die Kleingruppen-Regel nicht allgemeingültig ist, sondern vom Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis abhängt, ergibt sich allerdings aus einem Absatz davor. Dort steht, dass die Kleingruppen-Regel nur in Landkreisen mit einer dauerhaften Inzidenz über 50 anzuwenden ist.
In Landkreisen mit Inzidenzen zwischen 35 und 50 dürfen Chöre und Blasorchester ebenfalls bereits „mit voller Kapelle“ auch in Innenräumen proben. Dort sind die Teilnehmer allerdings noch verpflichtet, einen negativen Schnelltest, eine doppelte Impfung oder eine Genesung nachzuweisen.
Distanz zum Chorleiter
In Landkreisen mit dauerhaften Inzidenzen unter 35, zu denen seit Mittwoch der Landkreis Hildesheim und ab Freitag auch die Region Hannover und der Landkreis Peine gehören, fällt neben der Teilnehmerbeschränkung auch die Testpflicht weg. Die Evangelische Landeskirche Hannovers zum Beispiel hat ihre Handlungsempfehlungen zum Thema Kirchenmusik bereits entsprechend angepasst und auch darauf hingewiesen, dass auch Chor- und Instrumentalkonzerte in Kirchen offiziell wieder möglich sind.
Ob an Proben in geschlossenen Räumen tatsächlich alle Mitglieder eines Chores oder eines Blasorchesters teilnehmen können, hängt nunmehr von der Größe des Raumes ab. Die Landeskirche gibt zum Beispiel vor, dass zwischen Sängerinnen und Sängern beziehungsweise Musikerinnen und Musikern anderthalb Meter Abstand herrschen müssen, der musikalische Leiter muss mindestens drei Meter vom nächsten Musiker entfernt sein. Für Proben im Freien gelten diese Vorgaben analog.
Regeln für Auftritte
Entsprechend können Chöre auch wieder auftreten. Dafür gelten die Vorgaben aus der aktuellen Landesverordnung für Veranstaltungen.
Das bedeutet: Drinnen sind bis zu 500 Personen ohne Genehmigung erlaubt, wenn alle sitzen können, darüber wäre eine Extra-Genehmigung nötig. Die Höchstgrenze liegt dabei aber ab einer Kapazität von 1700 Sitzplätzen bei 30 Prozent der Zuschauerplätze. Am Platz dürfen Besucher die Maske absetzen. Wenn das Publikum ganz oder teilweise steht, sind 100 Besucherinnen und Besucher die Höchstgrenze.
Draußen sind Veranstaltungen ebenfalls mit bis zu 500 Besuchern – egal ob sitzend, stehend oder gemischt – genehmigungsfrei. Darüber ist eine Extra-Genehmigung nötig, es gibt aber keine Höchstgrenze beim Publikum. Ab 250 Personen ist der Zugang nur mit Nachweis von negativem Schnelltest, doppelter Impfung oder Genesung möglich.
