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Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer: Was man jetzt wissen sollte

Berlin - Die Politik in Deutschland diskutiert über eine Ausweitung der Testpflicht für Reiserückkehrer. Dabei werfen schon die bestehenden Regeln bei vielen Menschen Fragen auf. Ein Überblick mit den wichtigsten Infos für Urlauberinnen und Urlauber.

Die Testpflicht für Urlauber soll ausgeweitet werden – was kommen könnte und was für Deutsche nun schon gilt. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Berlin - Der Urlaub ist vorbei, auf geht‘s – zurück nach Deutschland. Doch in Zeiten von Corona treten manche die Heimreise nicht nur mit vollgepackten Koffern, sondern auch einem Kopf voller Fragen an. Insbesondere die Testpflicht für Reiserückkehrer sorgt für Verunsicherung.

Wann ist der Corona-Test nach dem Urlaub Pflicht? Was gilt für Geimpfte und Genesene? Worauf müssen Familien mit Kindern achten? Und was bedeutet es überhaupt, wenn ein Land zum Hochinzidenzgebiet erklärt wird? Das RedaktionsNetzwerk Deutschland liefert die wichtigsten Antworten im Überblick.

Testpflicht soll ausgeweitet werden: Was bedeutet das für Reisen?

Die Corona-Infektionszahlen steigen – in vielen Ländern in Europa und auch in Deutschland. Weil sich mittlerweile immer mehr Menschen auf einer Auslandsreise anstecken, plant die Bundesregierung, die Testpflicht auszuweiten. Ein Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, dass künftig alle Einreisenden einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung nachweisen müssen, ganz gleich aus welchem Land oder mit welchem Verkehrsmittel sie zurückkehren. Bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten müssten sich auch Geimpfte und Genesene weiterhin zusätzlich testen lassen. Kinder unter sechs Jahren sollen dem Entwurf zufolge weiter von der Testpflicht befreit sein.



Ab welchem Datum wird die Testpflicht für Reiserückkehrer ausgeweitet?

Beschlossen ist die Ausweitung der Testpflicht bislang noch nicht, sie könnte aber bald kommen: Als Startdatum sieht der Entwurf den 1. August vor. Wer seinen Urlaub noch vor sich hat, sollte hierzu unbedingt die Nachrichten verfolgen. Schließlich steht nicht fest, ob der Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums auch haargenau so umgesetzt wird. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen zur Testpflicht.

Aktuelle Regelung zur „alten“ Testpflicht: Wann benötige ich nach dem Urlaub einen Corona-Test?

Ob am Ende des Urlaubs ein Corona-Test fällig ist, wird aktuell grundsätzlich von zweierlei Dingen beeinflusst: dem Transportmittel und der Einstufung des Reiseziels.

Wer mit dem Flugzeug aus dem Ausland nach Deutschland reist, muss noch im Reiseland einen Corona-Test machen und diesen beim Check-in am Flughafen der Fluggesellschaft vorzeigen. Akzeptiert werden PCR-Tests (zum Zeitpunkt der Einreise in Deutschland maximal 72 Stunden alt) und offizielle Antigenschnelltests (maximal 48 Stunden alt). Wer vollständig geimpft oder genesen ist und das entsprechend nachweisen kann, benötigt grundsätzlich keinen zusätzlichen Corona-Test. Wer keinen Nachweis über Test, Impfung oder Genesung vorlegen kann, darf nicht befördert werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.



Diese Nachweispflicht gilt unabhängig davon, in welchem Land sich die Urlauberinnen und Urlauber aufgehalten haben, und bezieht sich aktuell nur auf Flugreisen. Ein Beispiel: Italien gilt aktuell nicht als Risikogebiet (Stand: 28. Juli). Trotzdem müssen erwachsene, ungeimpfte Reisende, die mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland fliegen, einen negativen Test vorlegen. Bei der Rückreise mit dem Auto oder mit der Bahn wäre hingegen kein Corona-Test erforderlich.

Darüber hinaus besteht auch eine Testpflicht, wenn ein Land als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird. Bei der Rückreise aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten müssen all diejenigen einen negativen Corona-Test (PCR-Test maximal 72 Stunden alt oder Antigentest maximal 48 Stunden alt) nachweisen, die weder geimpft noch genesen sind. Eine Impfung oder Genesung muss entsprechend nachgewiesen werden. Von der Testpflicht befreit sind auch hier wieder Kinder unter sechs Jahren.

Wer in einem als Virusvariantengebiet eingestuften Land Urlaub gemacht hat, muss in jedem Fall einen negativen Corona-Test (maximal 72 Stunden alter PCR-Test oder maximal 24 Stunden alter Antigentest) nachweisen. Auch ein Impf- oder Genesenennachweis befreit bei Virusvariantengebieten nicht von der Testpflicht. Allein Kinder unter sechs Jahren sind auch hier von der Testpflicht befreit.

Wann benötige ich keinen Corona-Test bei der Rückreise nach Deutschland?

Liest man die Regelungen zur Testpflicht einmal umgekehrt, ergeben sich folgende Situationen, in denen Rückreisende keinen Corona-Test benötigen:

Wer weder geimpft noch genesen ist, benötigt keinen Corona-Test, wenn er oder sie aus einem Land oder einer Region zurückkehrt, das nicht als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird – und nicht mit dem Flugzeug reist. In Europa zählen dazu aktuell etwa Italien, Österreich, Belgien sowie teilweise auch Frankreich.

Geimpfte und Genesene benötigen darüber hinaus keinen Corona-Test für die Rückreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet und auch nicht, wenn sie aus einem Nichtrisikogebiet mit dem Flugzeug heimkehren – also in den allermeisten Fällen. Sie müssen jedoch entsprechend die Impfung oder die überstandene Infektion nachweisen können.

Testpflicht: Was gilt für Familien mit Kindern?

Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht grundsätzlich befreit, von der Quarantänepflicht bei Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten allerdings nicht. Sie müssen bei der Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet für zehn Tage in Quarantäne, ein Freitesten ab Tag fünf ist möglich. Bei einem Virusvariantengebiet müssen 14 Tage strikte Isolation eingehalten werden.



Für ältere Kinder (ab sechs Jahren) gelten entsprechend die oben genannten Regeln wie für Erwachsene auch. Dadurch kann es sich etwa ergeben, dass die geimpften Eltern und das Kleinkind bei der Rückreise keinen Corona-Test benötigen, ein älteres Kind hingegen schon.

PCR oder Antigen: Welchen Corona-Test benötige ich bei der Rückreise nach Deutschland?

In den Fällen, in denen die Testpflicht zum Tragen kommt, werden laut Einreiseverordnung folgende Corona-Tests akzeptiert: ein PCR-Test, dessen Ergebnis höchstens 72 Stunden alt sein darf, oder ein Antigentest, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet darf der Antigentest höchstens 24 Stunden alt sein.


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Reisende können die Tests im Urlaubsland etwa in Apotheken oder direkt am Flughafen durchführen lassen. Die Kosten dafür tragen sie im Ausland in der Regel selbst: Zwischen knapp 20 und bis zu 450 Euro können für den Corona-Test vor der Rückreise fällig werden. Selbsttests, die es etwa in Drogerien und Apotheken zu kaufen gibt, werden bei der Rückreise nach Deutschland nicht anerkannt.

Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet – was bedeutet das eigentlich?

Das Robert Koch-Institut aktualisiert in der Regel einmal pro Woche, meist am Freitag, die Liste der internationalen Risikogebiete. Darauf: ganze Länder oder einzelne Regionen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, sich während eines Aufenthalts mit dem Coronavirus zu infizieren. Bei der Bewertung wird unter anderem die Sieben-Tage-Inzidenz herangezogen, aber auch andere Faktoren, wie das Auftreten einer Virusvariante, spielen eine Rolle.

Auf der RKI-Liste wird zwischen einfachen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Je nach Einstufung gelten für Reiserückkehrer unterschiedliche Regeln – die Testpflicht ist nur ein Teil davon.

Risikogebiet : Als einfache Risikogebiete mit erhöhtem Sars-CoV-2-Infektionsrisiko werden in der Regel Länder beziehungsweise Regionen eingestuft, in denen es in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Wer aus einem dieser Gebiete nach Deutschland reist, muss Folgendes beachten:

  • Digitale Anmeldung: Reisende müssen sich vor der Einreise auf www.einreiseanmeldung.de registrieren.
  • Quarantäne: Die Quarantänepflicht wurde für mehrere Personengruppen aufgehoben: vollständig Geimpfte, Genesene, negativ Getestete sowie Grenzgänger und Grenzpendler. Nur noch in Ausnahmefällen müssen Reisende für zehn Tage in Quarantäne – nämlich bei einem positiven Corona-Test oder wenn sie bei der Einreise keinen Nachweis über Impfung, Genesung oder Test vorlegen können. Wichtig: Die Quarantänepflicht gilt auch für Kinder unter sechs Jahren!
  • Corona-Testpflicht: Reisende ab sechs Jahren müssen sich innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Wird der Nachweis bei der Einreise vorgelegt, kann die Quarantäne umgangen werden. Anerkannt werden PCR-Testergebnisse (maximal 72 Stunden alt) und Antigenschnelltest-Ergebnisse (maximal 48 Stunden alt).

Hochinzidenzgebiet : Als Hochinzidenzgebiete werden Länder oder Regionen eingestuft, deren Inzidenz ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen beträgt. Für Menschen, die aus einem betroffenen Gebiet einreisen, gelten folgende Regeln:

  • Digitale Anmeldung: Reisende müssen sich vor der Einreise auf www.einreiseanmeldung.de registrieren.
  • Quarantänepflicht: Reisende müssen für zehn Tage in Quarantäne. Die Maßnahme kann in der Regel durch einen Test an Tag fünf verkürzt werden, sobald das negative Ergebnis vorliegt. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Geimpfte und Genesene, sofern sie einen entsprechenden Nachweis bei der Einreise vorlegen. Wichtig: Die Quarantänepflicht gilt auch für Kinder unter sechs Jahren!
  • Nachweispflicht: Reisende ab sechs Jahren müssen sich bereits vor der Einreise auf das Coronavirus testen lassen oder einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Der Test darf bei der Einreise maximal 48 Stunden (Antigenschnelltest) oder 72 Stunden (PCR-Test) alt sein. Kontrolliert wird gegebenenfalls vom Beförderungsunternehmen, der Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

Virusvariantengebiet : Das Robert Koch-Institut weist zudem Länder und Regionen aus, in denen eine der Virusmutationen grassiert. Laut Einreiseverordnung der Bundesregierung vom 12. Mai 2021 gilt ein Beförderungsverbot für Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen für diese Länder. Ausnahmen gelten unter anderem für alle Deutschen und in Deutschland lebenden Ausländer sowie für Transitpassagiere und den Warenverkehr. Für Menschen, die also aus einem betroffenen Gebiet einreisen, gelten folgende Regeln:

  • Digitale Anmeldung: Reisende müssen sich vor der Einreise auf www.einreiseanmeldung.de registrieren.
  • Quarantänepflicht: Reisende müssen je nach landesrechtlichen Regelungen bis zu 14 Tage in Quarantäne. Ein Freitesten ist nicht möglich, auch Geimpfte und Genesene müssen in Quarantäne. Seit dem 28. Juli gelten zwei Ausnahmen von der Quarantänepflicht: 1. Wer vollständig mit einem Impfstoff geimpft ist, der laut RKI als hinreichend wirksam gegenüber der jeweilige Virusvariante gilt, kann die Quarantäne mit der Vorlage des Impfnachweises beenden. 2. Wird ein Virusvariantengebiet während der Quarantänezeit herabgestuft, gelten in Bezug auf die Quarantäne die jeweiligen Regeln zu Hochinzidenz- oder Risikogebieten.
  • Corona-Testpflicht: Reisende ab sechs Jahren müssen sich bereits vor der Einreise auf das Coronavirus testen lassen (PCR-Test maximal 72 Stunden alt, Antigenschnelltest maximal 24 Stunden). Kontrolliert wird vom Beförderungsunternehmen, der Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

von RND/cs/gei

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