Kreis Hildesheim - In Stadt und Landkreis Hildesheim stehen voraussichtlich von Montag, 31. Mai, an Lockerungen in zahlreichen Bereichen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens an – weil die Sieben-Tage-Inzidenz nun fünf Werktage hintereinander unter 50 lag.
Doch angesichts der Zahlen von Mittwoch bis Sonntag rückt sogar schon die nächste Öffnungsstufe in den Blick. Sie greift laut Stufenplan des Landes Niedersachsen dann, wenn die Inzidenz fünf Werktage hintereinander unter 35 liegt. Dazu fehlt nur noch der Montag – und dass das klappt, ist nach den jüngsten Zahlen fast sicher. Die zugehörigen Lockerungen würden dann bereits am Mittwoch, 2. Juni, in Kraft treten – ganze zwei Tage nach den Unter-50-Lockerungen.
Verordnung verkündet
Das Land hat am Sonntagabend die neue Verordnung verkündet, in der die neuen Regeln festgeschrieben sind. Diese weichen in einigen Details von dem ab, was bislang im Stufenplan vorgesehen war.
Kontakte: Es bleibt bei der Regel für Inzidenz unter 50: Zehn Personen aus bis zu drei Haushalten dürfen zusammenkommen, Kinder bis 14 Jahren werden ebenso wenig mitgezählt wie vollständig Geimpfte oder Genesene. Neu ist zudem eine „Kindergeburtstatgsregel“: Auch bei einer höheren Inzidenz können künftig wohl zehn Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammen feiern. Dabei spielt keine Rolle, aus wie vielen verschiedenen Haushalten sie kommen.
Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen: Keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei der Zeremonie. Gemeindegesang erlaubt. Bei der anschließenden Feier/Zusammenkunft bis zu 100 Personen erlaubt („Saalbetrieb“), wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen. Am Sitzplatz kann die Maske abgenommen werden.
Schulen: Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstiges Personal müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen. Die Maskenpflicht im Unterricht ab Sekundarstufe I fällt weg, die Maske muus nur noch in eigens gekennzeichneten Bereichen getragen werden.
Kitas: Es muss keine Maske mehr getragen werden. Die Kindertagesstätten abreiten im Regelbetrieb.
Einzelhandel: Keine Beschränkung der maximalen Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts mehr. Das heißt: Supermärkte müssen keine Einkaufswagen mehr sperren, Einzelhändler keine Einlasskontrolle mehr machen. Das Tragen einer medizinischen Maske ist weiterhin Pflicht.
Gastronomie: Die Schnelltest-Pflicht fällt auch in der Innengastronomie weg, zudem dürfen dort wieder alle Plätze besetzt werden. Es bleibt die Vorgabe, dass die Maske erst am Platz abgenommen werden darf. Auch Saalbetrieb wird wieder möglich (maximal 100 Personen mit negativem Testnachweis).
Bars, Kneipen, Clubs: Dürfen wieder öffnen. Bedingung: Die Zahl der Gäste wird auf 50 Prozent der zulässigen Personenkapazität des Betriebs begrenzt. Zugang gibt es nur mit negativem Schnelltest. Das Tragen von Masken ist nicht vorgeschrieben.
Sport: Drinnen wie draußen ist Sport, auch Kontaktsport, für alle Altersgruppen ohne Testpflicht und Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich.
Schwimmbäder: Dürfen wieder ohne Testpflicht und ohne Begrenzung der Besucherzahl öffnen.
Saunen: Dürfen wieder öffnen.
Zoos und Tierparks: Keine Beschränkung der Besucherzahl, keine Testpflicht mehr, Maskenpflicht in Innenräumen. Damit könnte auch das Hildesheimer Wildgatter wieder öffnen.
Theater, Kinos, Konzerthäuser: Die Testpflicht entfällt. Hier gilt die sogenannte Schachbrettbelegung mit einem Abstand von einem Meter. In geschlossenen Räumen ist das nur mit einer Lüftungsanlage erlaubt.
Museen, Galerien, Ausstellungen: Testpflicht und Beschränkungen der Besucherzahl entfallen, die Maskenpflicht in den Innenräumen bleibt.
Kulturelle und touristische Einrichtungen (drinnen): Testpflicht und Beschränkungen der Besucherzahl entfallen, die Maskenpflicht in den Innenräumen bleibt.
Veranstaltungen (etwa Sport): Drinnen bis zu 500 Personen ohne Genehmigung erlaubt, darüber Extra-Genehmigung nötig. Am Platz dürfen Besucher die Maske absetzen. Drinnen bis zu 500 Personen ohne Extra-Genehmigung erlaubt, mit Genehmigung auch mehr. Die Höchstgrenze liegt dabei aber ab einer Kapazität von 1700 Sitzplätzen bei 30 Prozent der Zuschauerplätze. Draußen sind Veranstaltungen ebenfalls mit bis 500 Besuchern genehmigungsfrei, ab 500 Besuchern mit Genehmigung (ohne Höchstgrenze). Ab 250 Personen ist der Zugang nur mit Schnelltest möglich.
Gottesdienste: Gemeindegesang wird wieder erlaubt.
Beherbergung: Hotels, Campingplätze, Jugendherbergen und andere Einrichtungen dürfen wieder mit voller Auslastung Besucher empfangen. Bei Anreise muss ein Schnelltest gemacht werden, außerdem zweimal pro Woche während des Aufenthalts.
Aus- und Fortbildung: Außerschulische Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen und Musikschulen, aber auch Fahr- und Flugschulen dürfen Präsenzbetrieb machen, die Testpflicht entfällt.
Prostitution: Weiter verboten.
Läge die Inzidenz drei Tage hintereinander über 35, würden wieder die Regeln für dauerhafte Inzidenzen unter 50 in Kraft treten.
