Kreis Hildesheim - Langsam aber kontinuierlich steigt er auch im Kreis Hildesheim an – der Inzidenzwert, der die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angibt. So lag er am vergangenen Sonntag noch bei 67,8, aktuell meldet das Landesgesundheitsamt am Sonntagmorgen einen Wert von 87,0 nach 85,6 am Samstag. Der 100er-Grenzwert rückt näher und damit könnten die Behörden demnächst die für diesen Fall vorgesehene Notbremse in Betracht ziehen. Doch was genau heißt das?
Gültige Corona-Regeln seit 8. März
In den seit 8. März geltenden Regeln ist unter anderem festgelegt, dass in den Regionen, deren Sieben-Tage-Wert unter 100 liegt, Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb laufen, in den Schulen gilt für Grundschüler und Abschlussklassen wieder die Präsenzpflicht, Museen und Zoos dürfen mit halber Kapazität und Anmeldepflicht öffnen. Außerdem dürfen Geschäfte für Termin-Shopping öffnen, wenn die Inzidenz nicht 100 überschreitet.
Wann gilt die Einstufung als Hochinzidenzkommune?
Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes führt ein höherer Inzidenzwert allerdings nicht automatisch und sofort zu einer Rücknahme von Lockerungen. So gilt zum einen: erst wenn der Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt, „können Kommunen zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden“. Dies würde dann zur Folge haben, dass Kitas wieder zur Notbetreuung übergehen und Schulen bis auf die Abschlussklassen wieder auf Homeschooling umsteigen müssten, der Einzelhandel dürfte Waren wieder von Kunden abholen lassen, die Läden aber nicht mehr mit Terminvergabe fürs Einkaufen öffnen.
Notbremse greift nicht zwangsläufig sofort
Die zweite Einschränkung dieser vorgesehenen Inzidenz-Ampel, wie das Land Niedersachsen den Stufenplan nennt: Die lokalen Behörden haben mehr Spielraum bei der Bewertung der Lage bekommen – sie müssen auch nicht nach drei Tagen über dem 100er- Wert zwangsläufig Lockerungen zurücknehmen und die Notbremse ziehen. Und zwar dann nicht, wenn der hohe Wert nach dem Ermessen des Gesundheitsamts etwa aufgrund eines örtlich begrenzten Corona-Ausbruchs zurückzuführen ist, zum Beispiel in einem Altenheim. Auch wenn die lokalen Fachleute davon ausgehen, dass der Inzidenzwert zeitnah aufgrund klar erkennbarer Gründe wieder unter 100 sinkt, können die bisherige Regeln weiter gelten. Mit dieser Regelung will das Land auch verhindern, dass die in den Landkreisen geltenden Vorgaben zu schnell hin und her wechseln.
