Coronavirus

Diese Corona-Regeln gelten derzeit im Kreis Hildesheim

Kreis Hildesheim - Die neue Corona-Verordnung in Niedersachsen gilt seit dem 2. Februar – die Winterruhe wird erneut verlängert. Aber es gibt auch kleine Neuerungen, unter anderem bei der 2-G-plus-Regelung und im Sport.

Die Winterruhe geht in Niedersachsen erneut in die Verlängerung – nur in wenigen Bereichen gibt es mit der neuen Verordnung Lockerungen. Foto: Werner Kaiser

Kreis Hildesheim - Von Mittwoch an greift eine überarbeitete Corona-Verordnung in Niedersachsen. Viele verschärfte Maßnahmen wie bei Veranstaltungen bleiben bestehen: Die sogenannte Winterruhe wird bis zum 23. Februar verlängert. In einigen Bereichen gibt es kleinere Änderungen. Die Übersicht.

Kontaktbeschränkungen

Maximal zehn Personen ab 14 Jahren dürfen zusammenkommen, wenn sie alle mindestens doppelt geimpft oder in den vergangenen sechs Monaten genesen sind. Bei den zehn Personen Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt, und es gilt weder 2G plus noch Maskenpflicht.

Ungeimpfte dürfen sich nur mit Personen ihres eigenen Haushalts sowie maximal zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Als ungeimpft (oder: nicht vollständig geimpft) gelten wie schon das ganze Jahr lang auch alle, die erst einmal geimpft sind oder bei denen die zweite Impfung noch nicht zwei Wochen zurückliegt.

Mehr als zehn Teilnehmer plus Kinder sind nicht erlaubt, egal ob die private Feier in einem Wohnhaus oder anderswo stattfindet. In Privaträumen herrscht keine Maskenpflicht.

Was gilt im Einzelhandel?

Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen. Allerdings herrscht in allen Einzelhandelsgeschäften, auch in Supermärkten, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.



Was gilt in der Gastronomie?

Grundsätzlich gilt 2G plus in Innenräumen, zusätzlich aber auch 2G plus in der Außengastronomie. Das heißt, auch Geimpfte und Genesene müssen einen Negativtest nachweisen, es sei denn, sie sind geboostert. Allerdings dürfen Wirte auf das „plus“ verzichten, wenn sie nur 70 Prozent der Kapazität auslasten, dann herrscht drinnen und draußen nur 2G. Am Platz darf die Maske abgenommen werden.



Was gilt im Nahverkehr?

Dort herrscht 3G – allerdings müssen alle Fahrgäste ab 14 Jahren FFP2-Masken tragen. Das gilt für die Fahrzeuge, aber auch für Haltestellen, Wartehallen und ähnliche Anlagen.



Was gilt bei Friseur, Kosmetik und Co?

Im Friseursalon und bei allen anderen körpernahen Dienstleistungen von der Physiotherapie über das Tattoo-Studio bis zur Fußpflege hat auch in der Warnstufe 3 unter der 3-G-Regel jeder Zutritt. Pflicht ist allerdings eine FFP2-Maske. Ausgenommen von der 3-G-Regel sind wie immer medizinisch notwendige Behandlungen aufgrund einer ärztlichen Anweisung.

Was gilt in Schulen?

Schülerinnen und Schüler müssen sich täglich vor der Schule einem Schnelltest/Selbsttest unterziehen. Es gibt aber eine Verschärfung bei der Testpflicht: Nun sind laut Kultusministerium nur noch Kinder und Jugendliche ausgenommen, die auch eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus, um von der Testpflicht befreit zu sein.

Darüber hinaus müssen alle Schüler, Lehrer und weiteres Personal müssen mindestens medizinische Masken tragen. Für ältere Schülerinnen und Schüler sowie das Personal empfiehlt das Kultusministerium eine FFP2-Maske. Sollte es einen Corona-Fall in einer Lerngruppe geben, wird die Testpflicht nicht verändert. Wer also negativ ist, kommt in die Schule, wer positiv ist, bleibt zu Hause.

Und in Kitas?

In der neuen Verordnung ist ebenfalls die Testpflicht für Kitas festgehalten. Diese greift vom 15. Februar an und gilt dann laut Kultusministerium dreimal wöchentlich für Kinder ab drei Jahren. Die stellvertretende Leiterin des Corona-Krisenstabs, Claudia Schröder, betonte, dass eine Bescheinigung eines Kinderarztes vorgelegt werden kann, wenn das Kind diesen Test nicht zulasse. Dann müsse ein im Haushalt lebender Erwachsener die Testung vornehmen, “um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass es diese Infektion im Haushalt nicht gibt“.

Was gilt beim Sport?

Hier gibt es Neuerungen im Individualsport. Dieser ist auf Sportanlagen im Freien künftig wieder unter 3-G-Bedingungen möglich. Damit können nicht gegen das Coronavirus geimpfte Menschen mit einem negativen Test beispielsweise wieder Golf spielen oder Leichtathletik treiben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die vorherigen verschärften Maßnahmen in diesem Bereich gekippt, so dass die Landesregierung nachbessern musste.

In Innenräumen, also Sporthallen, Fitnessstudios und Kletterhallen gilt weiter 2G plus. Allerdings: Stehen pro Aktivem mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung (also zum Beispiel maximal 40 Personen in einer 400-Quadratmeter-Halle) reicht 2G.

Ausnahme für Pferdehalter

Ist es aus Gründen des Tierwohls notwendig, etwa bei Reitställen, darf auch eine ungeimpfte Person mit aktuellem Negativtest hinein.

Was gilt für Veranstaltungen?

Bei Veranstaltungen mit mehr als zehn und bis zu 500 Teilnehmern gilt 2G plus, Besucherinnen und Besucher müssen also neben Impfung und Genesung zusätzlich einen negativen Testnachweis erbringen. Wer bereits eine Booster-Impfung bekommen hat, ist davon ausgenommen. Wird die Kapazität des Veranstaltungsortes zu höchstens 70 Prozent ausgelastet, gilt wie in der Gastronomie 2G. Allerdings müssen alle Gäste FFP2-Masken tragen, und zwar auch dann, wenn sie an ihrem Platz sitzen. Bei Kindern von sechs bis 13 Jahren reicht eine Stoff- oder medizinische Maske, Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen. Alle Tanzveranstaltungen sind verboten.

Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind verboten – sowohl in Innenräumen als auch unter freiem Himmel. Messen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur für Landesparteitage und vergleichbare politische Veranstaltungen in Vorbereitung von Wahlen.

Was gilt in Kino und Theater?

Hier herrschen die gleichen Regeln wie bei Veranstaltungen (siehe oben).

Und in Discos, Clubs und Shisha-Bars?

Discotheken, Clubs und Shisha-Bars dürfen nicht öffnen.

Was gilt in Hotels?

Analog zur Gastronomie herrscht bei der Beherbergung grundsätzlich 2G plus. Wird die Beherbergungsstätte allerdings nur zu 70 Prozent ausgelastet, gilt 2G. Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.



Was bedeutet „2G plus“?

Es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt – und auch die nur, wenn sie zusätzlich einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test nachweisen müssen. Aber: Wer bereits geboostert ist, braucht keinen negativen Test mehr.

Außerdem sind ab sofort auch Menschen, die in den vergangenen 90 Tagen ihre zweite Impfung erhalten haben sowie Genesene, deren Infektion zwischen 28 und 90 Tage zurückliegt, von der Testpflicht befreit.

Wer gilt als geboostert?

Alle, die drei Impfungen bekommen haben, unmittelbar nach der dritten Impfung. Zudem alle, die doppelt geimpft und zudem seit maximal sechs Monaten genesen sind. Auch mit dem Einmal-Präparat von Johnson & Johnson Geimpfte gelten seit dem 17. Januar im Sinne der Verordnung nur noch als geboostert, wenn sie zwei mRNA-Impfungen zusätzlich bekommen haben.

Wer gilt als genesen?

Alle, deren positiver PCR-Test mindestens 28 und höchstens 90 Tage zurückliegt.



Was gilt in Pflegeheimen?

Besucher müssen sich vorher anmelden und brauchen unabhängig vom Impfstatus – auch wenn sie geboostert sind – einen aktuellen Negativtest. Die meisten Heime bieten Tests vor Ort an. Zudem herrscht FFP2-Maskenpflicht.

Was gilt bei Kundgebungen?

Ob angemeldet oder nicht – bei Versammlungen herrscht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske für alle ab 14 Jahren.

Was gilt für Gottesdienste?

Für „religiöse Versammlungen“ gibt es keine staatlichen Vorgaben. Die Kirchengemeinden machen aber eigene Vorgaben, oft mit 2G und Voranmeldung. Wer einen Gottesdienst besuchen will, sollte sich vorher über die in der jeweiligen Kirche geltenden Regeln informieren.


Coronavirus im Kreis Hildesheim: Alle Informationen auf einen Blick


Was gilt für Trauerfeiern?

Egal ob sie kirchlich sind oder nicht, gelten die gleichen Vorgaben wie für „religiöse Versammlungen“ und Gottesdienste. Für die Trauerfeier und den Gang zum Grab gibt es keine Beschränkungen der Teilnehmerzahl, allerdings herrscht die 3-G-Regel. Für anschließende Treffen in Restaurants oder Cafés gelten aber wieder die Kontaktbeschränkungen auf maximal zehn doppelt geimpfte oder seit maximal sechs Monaten genesene Teilnehmer.

Was gilt für Krankenhäuser?

Die einzelnen Krankenhäuser legen ihre Besucherregeln selbst fest. Wer eine Klinik besuchen will, sollte sich vorab auf deren Internetseite über die aktuellen Vorgaben informieren.



Wer ist ausgenommen?

Auch weiterhin gelten alle 2G-plus- und 2-G-Regeln nicht für unter 18-Jährige sowie für Menschen mit Vorerkrankungen, die sich ärztlich bescheinigt nicht impfen lassen können. Letztere brauchen aber einen negativen Test. Kinder und Jugendliche müssen diesen nicht extra nachweisen. Ausnahme: Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten bereits ab 14 Jahren.

Welche Tests sind erlaubt?

Erlaubt sind PCR- und Antigen-Schnelltests, wie sie in Testzentren sowie in einigen Apotheken angeboten werden. Zudem dürfen Betreiber und Veranstalter Gästen anbieten, sich unter Aufsicht einem Selbsttest, zu unterziehen. Diese Tests müssen auf Verlangen dokumentiert werden und gelten dann für 24 Stunden auch anderswo als Zugangsberechtigung.



Gilt das alles in ganz Niedersachsen?

Weitgehend. Allerdings können einzelne Landkreise von sich aus zusätzliche, schärfere Regeln aufstellen. Davon macht zum Beispiel die Region Hannover Gebrauch, der Landkreis Hildesheim noch nicht.

Welche Regeln gelten für die Quarantäne?

Das Land hat Mitte Januar neue Quarantäne-Regeln aufgestellt. Damit kommen Betroffene in der Regel schneller und einfacher aus der Isolation, auch mit Selbsttests.

Wie ginge es zurück in Warnstufe 1 oder 2?

Nach den neuen Plänen der Landesregierung ist dies durch die „Winterruhe“ frühestens am 24. Febraur möglich. Um dann in die Warnstufe 2 zurückzukehren, müsste die Hospitalisierungsrate in Niedersachsen fünf Werktage am Stück bei höchstens 9,0 gelegen haben – und zusätzlich entweder die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis fünf Werktage bei höchstens 200 oder der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen in Niedersachsen fünf Werktage lang bei höchstens 15 Prozent.



Für die Warnstufe 1 müsste die Hospitalisierungsrate in Niedersachsen fünf Werktage am Stück bei höchstens 6,0 gelegen haben – und zusätzlich entweder die Sieben-Tage Inzidenz in einem Landkreis fünf Werktage bei höchstens 100 oder der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen in Niedersachsen fünf Werktage lang bei höchstens zehn Prozent.

  • Region