Kreis Hildesheim - Im Landkreis Hildesheim gilt von Freitag an erstmals die Corona-Notbremse, der Landkreis hat am Mittwochvormittag die entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die wichtigsten Regelungen, gerade auch für die Situation von bereits gegen das Coronavirus geimpften Bürgerinnen und Bürgern, in der Übersicht.
Ausgangssperren
Von Freitag an gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr, in dieser Zeit dürfen die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises ihre Wohnungen oder Grundstücke nicht verlassen. Spaziergänger, Radfahrer oder Jogger dürfen allein aber auch noch bis Mitternacht draußen unterwegs sein. „Allein ausgeübte körperliche Bewegung“, heißt es amtlich im Infektionsschutzgesetz. Ausnahmen von der Ausgangssperre gelten für Menschen, die zum Beispiel aus beruflichen, medizinischen oder anderen dringenden Gründen raus müssen.
Kontaktregeln
Von Freitag an dürfen sich Angehörige eines Haushalts nur noch mit einer nicht zum Haushalt gehörenden Person treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei allerdings nicht mitgezählt.
Kitas
Die Kindertagesstätten, also Kindergärten und Krippen, wechseln wieder in die Notbetreuung. Der Donnerstag ist der letzte Tag, an dem die Einrichtungen normal geöffnet sind. Von Freitag an dürfen nur noch Kinder dort betreut werden, deren Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, Kinder die zum Beispiel sprachlichen Förderbedarf haben oder die im Sommer in die Schule kommen. Allerdings dürfen die Notbetreuungs-Gruppen nicht zu groß werden, selbst Berechtigte bekommen deshalb keine Garantie. Eltern sollten die Lage im Einzelfall mit der jeweiligen Kita klären. Im Wesentlichen wird es aber genauso organisiert wie bei den bisherigen Kita-Schließungen im Zuge der Pandemie.
Niedersachsen geht hier deutlich schärfer vor als von der Bundes-Notbremse vorgeschrieben. Dort herrscht erst ab einer Inzidenz von 165 Pflicht zur Notbetreuung, die Bundesländer können sich selbst aber schärfere Regeln geben.
Schulen
Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen lernen von Freitag an wieder ausschließlich zu Hause. Ausgenommen sind Abschlussklassen, diese bekommen weiter Wechselunterricht. Auch für die Grundschulen ändert sich nichts, es bleibt beim Wechselmodell (Szenario B). Wie bei den Kitas hat sich Niedersachsen auch bei den Schulen härtere Regeln auferlegt als bundesweit vorgegeben.
Einzelhandel und Baumärkte
Einzelhandel und Baumärkte dürfen, anders als bei der Überschreitung der 100er-Inzidenz vor Ostern, diesmal geöffnet bleiben. Die Bundes-Notbremse erlaubt dies bis zu einer Inzidenz von 150, Niedersachsen hat sich dem angeschlossen. Allerdings werden die Bedingungen schärfer: Von Freitag an ist nicht nur eine vorherige Anmeldung oder eine Registrierung am Eingang nötig, sondern zusätzlich der Nachweis eines höchstens 24 Stunden alten negativen Schnelltests.
Die Händler dürfen den Kunden auch Selbsttests anbieten, zudem können diese selbst welche mitbringen, diese Selbsttests müssen dann vor Betreten des Ladens in Anwesenheit eines Mitarbeiters absolviert werden.
Ausgenommen von der Testpflicht sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Auch Kunden mit Gewerbeschein im Baumarkt müssen weiterhin keine Tests machen.
Körpernahe Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist grundsätzlich verboten. So müssen zum Beispiel auch Tattoostudios wieder schließen.
Ausnahmen bilden Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Darunter fallen auch Fußpfleger. Zudem dürfen Friseursalons geöffnet bleiben, bei Friseuren und Fußpflegern ist aber das Tragen einer Atemschutzmaske vorgeschrieben. Ebenso müssen Kunden hier einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest vorweisen – es sei denn, sie sind seit mindestens zwei Wochen doppelt geimpft.
Nahverkehr und Schulbus
Im öffentlichen Nahverkehr, also auch in den Bussen von Stadt- und Regionalverkehr sowie in Nahverkehrszügen, Straßenbahnen und im Fernverkehr, herrscht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske – und für Kinder im Schulbus. Eine Beschränkung der Fahrgastzahl gibt es aber nicht. Im Gesetz steht lediglich, es sei „anzustreben“, nur die Hälfte der verfügbaren Plätze zu besetzen.
Sport
Kinder bis 14 Jahren dürfen in Gruppen von bis zu fünf Teilnehmern im Freien gemeinsam kontaktlos Sport treiben. Der Trainer oder Betreuer muss einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen können – oder doppelt geimpft sein. Jugendliche und Erwachsene dürfen allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren Person zusammen Individualsportarten betreiben – eine Beschränkung auf Sport im Freien ist hier nicht verankert.
Erleichterungen für Geimpfte
Auch unter der Corona-Notbremse gültig sind erste Erleichterungen für Geimpfte, die das Land eingeführt hat. Wer bereits doppelt geimpft ist und die zweite Impfung seit mindestens 14 Tagen hinter sich hat, ist von der Schnelltest-Pflicht zum Beispiel im Einzelhandel oder beim Besuch von Altenheimen, aber auch überall sonst, wo Schnelltests vorgeschrieben sind, befreit, zum Beispiel beim Friseur.
Ende vergangener Woche hatte das Land noch erklärt, diese Ausnahme sei auf den Besuch von Pflegeheimen beschränkt. Inzwischen haben Regierungssprecherin Anke Pörksen und das niedersächsische Sozialministerium auf HAZ-Anfrage ausdrücklich klargestellt, dass die Gleichsetzung von Impfnachweis und Schnelltest grundsätzlich überall dort gilt, wo eine Pflicht zum Vorweisen eines negativen Schnelltests herrscht. Zudem sind Geimpfte von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, auch wenn sie als Kontaktpersonen der ersten Kategorie eines Infizierten festgestellt werden. Im Landkreis Hildesheim sind gut 6,2 Prozent der Bevölkerung doppelt geimpft.
Der Weg zurück
Die Regeln der Corona-Notbremse werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt, die Zählung aber auch nicht unterbrochen, wenn die Inzidenz ausgerechnet am Sonntag wieder über 100 liegen sollte.
Auch das ist ein Unterschied zur früher geltenden Landesverordnung. Seinerzeit galt für Schulen und Kitas eine Frist von drei Tagen, für Kontaktregeln und Einzelhandel musste die Inzidenz sieben Tage unter 100 liegen. Nun gelten einheitlich fünf Werktage.
