Kreis Hildesheim - Die Sieben-Tage-Inzidenz für Neuinfektionen mit dem Coronavirus hat am Donnerstag am fünften Werktag hintereinander unter 10,0 gelegen. Am übernächsten Tag nach Erreichen dieser Marke, also am Samstag, 26. Juni, greifen damit auch im Landkreis Hildesheim die nächsten Öffnungsschritte – die Regeln für die sogenannte Stufe Null, die zum Beispiel im Kreis Peine seit Montag und in der Region Hannover seit Donnerstag gelten.
Erhebliche Vereinfachungen gibt es vor allem für private Kontakte, für Veranstaltungen und für Feiern. Ein zentrales Element ist, dass gerade in diesen Bereichen Masken- und Abstandspflichten entfallen, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Schnelltest, eine mindestens seit zwei Wochen bestehende doppelte Impfung oder eine Genesung nachweisen können.
Wenn im Folgenden die Testpflicht erwähnt ist, sind Geimpfte und Genesene stets davon ausgenommen und haben ebenfalls Zutritt. Auch für Kinder bis 14 Jahren gilt die Testpflicht grundsätzlich nicht. Da Schülerinnen und Schüler ohnehin zweimal pro Woche getestet werden, ist diese Altersgruppe von den Vorgaben ausgenommen.
Die Regeln ab Samstag:
Kontakte: Drinnen dürfen sich 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen, draußen 50. Dabei herrschen weder Abstandsregeln noch Maskenpflicht. Zugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt, können also zusätzlich dabei sein. Sind alle Beteiligten negativ getestet, gelten die genannten Höchstgrenzen für die Teilnehmerzahl nicht – ein wichtiger Hinweis für private Feiern. Bislang dürfen maximal zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten plus Kinder, Geimpfte und Genesene zusammenkommen.
Private Feiern: Familienfeier, Abitur-Jubiläumstreffen, Zusammenkunft nach einer Beerdigung oder ein anderer Anlass: Auch große Feiern sind fast ohne Beschränkungen wieder möglich. Dabei gilt für Feiern in Gastronomie-Betrieben, ob drinnen oder draußen, das gleiche wie bei den privaten Kontakten: Bei mehr als 25 Personen drinnen und mehr als 50 draußen herrscht Testpflicht – dafür gelten innerhalb der geschlossenen Gesellschaft keine Abstandsregeln und keine Maskenpflicht mehr – egal ob beim Tanzen oder einfach beim für Feiern charakteristischen „Unter die Leute mischen“. Bislang waren maximal 100 Gäste erlaubt, die Abstandsregeln innerhalb dieser Gesellschaft galten noch, ebenso die Maskenpflicht abseits des eigenen Sitzplatzes.
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Für Feiern auf privatem Grund und Boden sowie in Vereinsheimen, Dorfgemeinschaftshäusern oder ähnlichen Einrichtungen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen – also 25 oder 50 Menschen (drinnen/draußen) beziehungsweise unbegrenzt, wenn alle getestet sind.
Veranstaltungen (etwa Sport): Ist ein negativer Test Bedingung für den Besuch, gelten drinnen wie draußen keinerlei Abstandsregeln und keine Maskenpflicht für die Gäste. Ohne Testpflicht dürfen bei mehr als 25 Besucherinnen und Besuchern drinnen sowie mehr als 50 draußen nicht alle Plätze besetzt werden. Lediglich die sogenannte Schachbrettbelegung mit einem Abstand von einem Meter ist erlaubt. In geschlossenen Räumen ist das nur mit einer Lüftungsanlage erlaubt. Eine Extra-Genehmigung ist – unabhängig von eventuellen Testpflichten und unabhängig davon, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet – nur dann nötig, wenn mehr als 1000 Besucher erwartet werden.
Schulen : Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstiges Personal müssen sich weiterhin zweimal wöchentlich testen lassen. Das gilt bis mindestens zum 30. September. Begründung der Landesregierung: Die Sorge vor einer weiteren Verbreitung der Delta-Variante nach der Urlaubszeit. Maskenpflicht im Unterricht und draußen herrscht nicht mehr, die Maske muss nur noch in gekennzeichneten Innenbereichen, etwa Fluren, getragen werden. Lokale Gesundheitsämter oder die Schulen selbst können aber abweichende Regelungen treffen.
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Kitas: Es muss keine Maske mehr getragen werden. Die Kindertagesstätten arbeiten im Regelbetrieb.
Einzelhandel: Es gibt weiterhin keine Erfassung der Kontaktdaten und keine Begrenzung der maximalen Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts mehr. Beschränkungen können sich lediglich aus dem Hygienekonzept des einzelnen Betreibers ergeben. Auch auf Parkplätzen herrscht keine Maskenpflicht mehr – es sei denn, der Betreiber verlangt dies ausdrücklich.
Wochenmärkte: Die Maskenpflicht auf Wochenmärkten entfällt.
Gastronomie: Entgegen einer früheren Darstellung sind die Gäste doch weiterhin verpflichtet, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Das hat das Land klargestellt, aber auch eine möglicherweise missverständliche Formulierung in der Verordnung eingeräumt. Außer bei geschlossenen Veranstaltungen gilt weiterhin, dass die Maske nur am Sitzplatz abgenommen werden darf.
Bars, Discotheken, Clubs: Zugang gibt es nur mit negativem Schnelltest, dafür herrschen drinnen für Besucherinnen und Besucher weder Maskenpflicht noch Abstandsgebot.
Sport, Fitnessstudios: Unverändert: Drinnen wie draußen ist Sport, auch Kontaktsport, für alle Altersgruppen ohne Testpflicht und Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Auch Umkleiden und Duschen können wieder genutzt werden. Für Zuschauerzahlen gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.
Schwimmbäder: Unverändert: Sie dürfen drinnen wie draußen ohne Testpflicht und ohne Begrenzung der Besucherzahl öffnen. Beschränkungen ergeben sich allerdings meistens aus den Hygienekonzepten der einzelnen Betreiber. Sie legen zum Beispiel fest, wie viele Menschen maximal gleichzeitig auf der Anlage sein dürfen und wie viele davon wiederum gleichzeitig im Wasser. Viele Bäder im Landkreis haben deshalb zwei oder drei Öffnungs-Abschnitte pro Tag festgelegt, um insgesamt mehr Badegästen einen Besuch zu ermöglichen. Direkte staatliche Vorgaben gibt es nicht mehr.
Saunen: Dürfen öffnen.
Zoos, Tierparks, Freizeitparks: Unverändert: In Innenräumen herrscht Maskenpflicht, ansonsten gibt es weder Test- noch Maskenpflichten. Es gelten die allgemeinen Abstandsregeln – was bedeutet, dass Gruppen mit bis zu 50 Personen ohne Abstände unterwegs sein dürfen. Im Wisentgehege müssen Besucher kein Zeitfenster für ihre Ankunft mehr buchen, im Zoo Hannover entfällt diese Pflicht für Jahreskarten-Besitzer.
Theater, Kinos, Konzerthäuser: Analog zu Veranstaltungen: Wird ein negativer Test gefordert, gelten keine Abstandsregeln und keine Maskenpflicht. Ohne Testpflicht dürfen nicht alle Plätze besetzt werden, lediglich die sogenannte Schachbrettbelegung mit einem Abstand von einem Meter ist erlaubt. In geschlossenen Räumen ist das nur mit einer Lüftungsanlage erlaubt. Das Thega-Filmcenter will am 1. Juli wieder öffnen.
Museen, Galerien, Ausstellungen: Die Maskenpflicht in den Innenräumen bleibt, anders als bei Theatern und Veranstaltungen ist sie nicht durch eine Testpflicht ersetzbar.
Beherbergung: Hotels, Campingplätze, Jugendherbergen und andere Einrichtungen dürfen mit voller Auslastung Besucher empfangen. Bei der Anreise muss weiterhin ein negativer Schnelltest nachgewiesen werden. Die Vorgabe, sich außerdem zweimal pro Woche während des Aufenthalts erneut testen zu lassen, entfällt.
Öffentlicher Nah- und Fernverkehr: Es gilt weiter Maskenpflicht.
Touristische Busfahrten: Beim Betreten und Verlassen des Busses müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Masken tragen. Drinnen gilt: Entweder die Fahrgäste tragen auch auf dem Sitzplatz Masken, dann müssen keine Abstandsregeln eingehalten werden, der Bus kann voll besetzt werden. Oder: Es werden ausreichend Abstände eingeplant, dann können die Fahrgäste am Sitzplatz die Masken abnehmen.
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Gottesdienste: Gemeindegesang ist erlaubt. Ansonsten gilt weiterhin, dass die Maske am Sitzplatz abgenommen werden kann.
Aus- und Fortbildung: Außerschulische Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen und Musikschulen, aber auch Fahr- und Flugschulen dürfen Präsenzbetrieb machen. Eine Testpflicht gibt es nicht, im Unterricht und in gekennzeichneten Bereichen herrscht aber Maskenpflicht.
Musik: Chöre und Bläser-Ensembles dürfen drinnen wie draußen in kompletter Besetzung proben, auch Schnelltests sind nicht mehr erforderlich. Bei Chören und Bläserensembles gilt die besondere Vorgabe, anderthalb Meter Abstand zwischen den Musikern und drei Meter Distanz zum musikalischen Leiter zu wahren.
Altenheime: Besucher müssen sich keinem Schnelltest unterziehen oder ein negatives Testergebnis nachweisen. Allerdings dürften die meisten Heime dies zur Sicherheit weiter anbieten oder sogar einfordern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen aber weiter an jedem Tag, mindestens aber dreimal die Woche getestet werden. Wer jemanden besuchen möchte, muss sich weiterhin vorher anmelden. Das Personal soll FFP-2-Masken haben, wenn es nicht – was auf die meisten Beschäftigten zutrifft – geimpft oder genesen ist.
